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Mittwoch, 17. Januar 2018

AU-Bescheinigung: Krankengeld bei verspäteter Vorlage der AU-Bescheinigung (Vorlage durch Versicherte)


Es besteht kein Anspruch auf Krankengeld, wenn Versicherte die dafür erforderliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu spät vorlegen.
Das hat das Sozialgericht Detmold entschieden (Urteil vom 12.01.2018, Az. S 3 KR 824/16).

Die gesetzliche Meldepflicht sei eine Obliegenheit des Versicherten. Dadurch soll gewährleistet werden, dass die Krankenkasse möglichst frühzeitig über das Fortbestehen der AU informiert und damit in die Lage versetzt wird, vor der Entscheidung über den Krankengeldanspruch und ggf. auch währen des folgenden Leistungsbezugs den Gesundheitszustand des Versicherten durch den MDK überprüfen zu lassen, um mögliche Zweifel an der ärztlichen Beurteilung zu beseitigen und erforderlichenfalls Maßnahmen zur Sicherung des Heilerfolgs und zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit ergreifen zu können.

Wenn der Versicherte diese Meldung versäume, führe dies in aller Regel zu einem endgültigen Verlust des entstandenen und fälligen Anspruchs.

Dies gelte auch dann, wenn Versicherte geltend machen, keine Kenntnis über den Anspruch auf Entgeltfortzahlung gehabt zu haben.

Dass die AU-Bescheinigung der Krankenkasse zu übersenden sei, ergebe sich im Übrigen aus dem entsprechenden Vordruck. Versicherte dürften sich in diesem Zusammenhang auch nicht darauf verlassen, dass der ausstellende Arzt/die ausstellende Ärztin die Meldung an die Krankenkasse veranlasse.


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