Taschengeld in Höhe von 50,- €, das eine Großmutter an ihren Enkel, einen 24-jährigen Leistungsberechtigten, zahlt, ist wegen grober Unbilligkeit nicht auf seine SGB-II-Leistungen anzurechnen.
Das hat das Sozialgericht Düsseldorf in einem jetzt veröffentlichten Urteil entschieden (Urteil vom 07.06.2017, Az. S 12 AS 3570/15).
Der dortige Kläger erhielt neben Einkommen aus einer selbständigen Tätigkeit von seiner Mutter 110,- € monatlich und weitere 50,- € monatlich von seiner Großmutter.
Das beklagte Jobcenter bewilligte aufstockende Grundsicherungsleistungen unter Berücksichtigung dieser weiteren Beträge.
Mit seiner Klage wandte sich der Leistungsberechtigte gegen die Anrechnung des Taschengeldes in Höhe von 50,- €.
Das Sozialgericht ist seiner Argumentation gefolgt und hat die Anrechnung als grob unbillig angesehen.
Zwar seien grundsätzlich alle Einnahmen auf die Grundsicherungsleistungen anzurechnen.
Im vorliegenden Fall sei das Taschengeld seitens der Großmutter allerdings nicht zum Bestreiten des Lebensunterhalts gedacht gewesen, sondern es sei dafür bestimmt gewesen, Bewerbungskosten zu finanzieren. Eine Anrechnung würde die Bemühungen des Klägers nach einer selbständigen und letztlich unabhängigen Lebensführung beeinträchtigen. Des weiteren sei ein Taschengeld in Höhe von 50,- € so gering, dass daneben ein Leistungsbezug noch gerechtfertigt sei; 50,- € entsprächen lediglich ca. einem Achtel des Regelbedarfs.
Das Urteil ist rechtskräftig.
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