Die Beitragsbemessung der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) zur Altersversorgung niedergelassener Vertragsärzte ist verfassungswidrig, soweit Sachosten, die bei bestimmten Arztgruppen einen maßgeblichen Anteil des Honorars ausmachen, nicht beitragsmindernd berücksichtigt ist.
Das hat das Hessische LSG entschieden (Urteil vom 11.04.2018).
Als einzige KV in Deutschland verfügt die KV Hessen mit der sogenannten EHV (erweiterten Honorarverteilgung) über eine eigene Altersversorgung für niedergelassene Vertragsärzte.
Die Grundsätze der EHV wurden zum Juli 2012 dahingehend geändert, dass die Beiträge nach der Honorarhöhe ohne Abzug von Kostenerstattungen festgesetzt werden.
Hiergegen wandte sich eine niedergelassene Fachärztin für Innere Medizin mit dem Schwerpunkt Nephrologie, die im Rahmen ihrer vertragsärztlichen Tätigkeit insbesondere Dialysebehandlungen erbringt.
Ab 01.07.2013 wurde sie aufgrund der Änderung in eine höhere Beitragsklasse eingestuft.
Hiergegen wandte sich die Ärztin mit dem Einwand, 90 % ihres Honorars resultiere auch nichtärztlichen Dialyse-Leistungen. Um diese Sachkosten sei ihr Honorar im Rahmen der Beitragsbemessung bereinigt werden. Ihr Quartalsbeitrag betrüge dann jedoch nicht, wie von festgesetzt, ca. 5.800 €, sondern nur 1.254 €.
Das Sozialgericht hat die Beitragsbemessung für verfassungswidrig erklärt, das LSG hat diese Entscheidung bestätigt und die Revision zugelassen.
Die EHV sei eine solidarische Pflichtversicherung. Daher habe der Satzungsgeber das beitragsrechtliche Äquivalenzprinzip und den solidarischen Charakter der Alterssicherung gegeneinander abzuwägen und in Einklang zu bringen.
Zwar könne der Beitrag an der Höhe des Honorars angeknüpft werden. Wenn allerdings vertragsärztliche Umsätze verschiedener Arztgruppen nicht mehr tendenziell Überschüsse in ähnlicher Größenordnung erwarten lassen, müsse dies bei den Beitragsbelastungen, die allein an Umsätzen ausgerichtet sind, berücksichtigt werden. Eine verfassungsrechtliche Ungleichbehandlung sei deshalb immer dann gegeben, wenn Arztgruppen mit überdurchschnittlich hohen Sachkostenanteilen in der Vergütung im Verhältnis zum Gewinnanteil höhere Beiträge zahlen bzw. denselben Beitrag aus einem niedrigeren Gewinn erwirtschafte müssen. Das sei der Fall, wenn hohe Sachkosten wie im Fall der Klägerin für nichtärztliche Dialyseleistungen bei der Beitragsbemessung nicht entsprechend berücksichtigt würden.
Mit Wirkung zum 01.01.201 wurden die Grundsätze der EHV wiederum geändert.
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