Für ca. 780.000 Beschäftigte soll der Pflegemindestlohn ab dem 01.01.2015 in Ostdeutschland um ca. 8,1 % auf 8,65 € und in Westdeutschland um ca. 4,4 % auf 9,40 € steigen.
Es folgen zwei weitere Stufen zum 01.01.2016 (9,00 € (Ost: + 4,1 % = 9,00 €; West: +3,7 % = 9,75 €)
und zum 01.01.2017 (Ost: + 5,6 % = 9,50 €; West: + 4,6 % = 10,20 €).
Dort, wo der besondere Pflegemindestlohn nicht gilt (beispielsweise in Privathaushalten), wird ab dem 01.01.2015 der allgemeine gesetzliche Mindestlohn gelten.
Im Sozialrecht und Strafrecht an Ihrer Seite: Rechtsanwalt Stephan Störmer.