Das Sozialgericht Düsseldorf sieht in den Kosten zur Teilnahme an einer Abiturfeier keinen unabweisbaren Mehrbedarf (Urteil vom 23.10.2019, Az. S 43 AS 2221/18).
Die dortigen zwei Klägerinnen hatten die Übernahme von jeweils ca. 200 € (50 € für Kleider, 40 € für Schuhe, 27 € Karten für die Veranstaltung, 100 € für Anmietung der Lokalität) beantragt.
Das Sozialgericht Düsseldorf war der Auffassung, auch wenn es wünschenswert sei, an einer privaten Schulabschlussfeier teilzunehmen, so handele es sich dabei dennoch nicht um eine schulische Veranstaltung, so dass eine Teilnahme nicht verpflichtend sei.
Des weiteren habe das Ereignis seit geraumer Zeit festgestanden und die Klägerinnen hätten die erforderlichen Beträge ansparen oder durch Ausübung einer Erwerbstätigkeit erwirtschaften können.
Rechtsanwalt Störmer ist Sozius in der Kanzlei Störmer & Hiesserich Rechtsanwälte in Steinfurt.