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Montag, 1. August 2016

Hartz IV-Sanktion wegen Ablehnung von Sonntagsarbeit


Kürzungen von Leistungen nach dem SGB II sind grds. auch dann rechtmäßig, wenn ein Arbeitsangebot abgelehnt wurde, bei dem Tätigkeiten unter anderem an fast jedem Sonntag vorgesehen sind.
Das hat das Sozialgericht Leipzig in einer jetzt veröffentlichen Entscheidung klargestellt (24.03.2016, Az. S 17 AS 4244/12).

Der dortigen Klägerin war ein befristetes Vollzeitarbeitsverhältnis als Mitarbeiterin für Imbissgastronomie, Kasse und Schlittschuhverleih in der Halle eines Eissportvereins angeboten worden, bei dem die Arbeitszeiten immer von Mittwoch bis Sonntag in der Spätschicht gelegen hätten, d. h. abends zwischen 20:00 und 22:00 Uhr, am Samstag sogar bis mindestens 24:00 Uhr ohne freies Wochenende.

Die Klägerin hat sich auf die Unzumutbarkeit des Arbeitsangebots berufen.

Nach Auffassung des Sozialgerichts gilt das grundsätzliche Verbot der Sonntagsarbeit nach § 9 Abs. 1 ArbG gem. § 10 Abs. 1 Nr. 4 und 7 ArbG allerdings nicht für Bewirtungs- sowie Freizeit-, Erholungs- und Vergnügungseinrichtungen. Zwar müssten nach § 11 Abs. 1 ArbG auch bei solche Betrieben mindestens 15 Sonntage im Jahr beschäftigungsfrei bleiben. Bei 15 arbeitsfreien Sonntagen pro Jahr (nicht notwendig Kalenderjahr) sei demnach Sonntagsarbeit aber an 37 Sonntagen pro Jahr zulässig. Für befristete Arbeitsverhältnisse wie dem der Klägerin angebotenen bestünden insoweit keine Besonderheiten. Insbesondere sei bei einem auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsverhältnis keine anteilige Sonntagsfreistellung innerhalb des Befristungszeitraums zu gewähren. Eine gegenteilige Sichtweise bewirke eine vom Gesetzgeber nicht gewollte Verhinderung saisonaler Beschäftigung insbesondere in der Touristikbranche.
Im Fall der Klägerin wären 37 mit Arbeit belegte Sonntage wegen der Befristung des Arbeitsverhältnisses nicht erreicht worden. Nach dessen Ende wären mindestens 13 Sonntage für die Klägerin arbeitsfrei geblieben, wobei im Falle eines Folgearbeitsverhältnisses der neue Arbeitgeber die Klägerin Sonntags noch so oft von der Arbeit hätte freistellen müssen, bis die Anzahl freier Sonntage erreicht worden wäre.
In Ergebnis resultiere daher aus der Sonntagsarbeit keine Unzumutbarkeit des Arbeitsverhältnisses.