Wenn eine Hilfeempfängerin vor häuslicher Gewalt flüchtet und ihre Flucht über unterschiedliche Städte führt, so hat dennoch das Jobcenter der Herkunftskommune die Kosten für die Aufnahme in einem ortsfremden Frauenhaus zu tragen.
Das Bayrische LSG (Az. L 11 AS 355/15) hat klargestellt, dass die Flucht einer von häuslicher Gewalt betroffenen Person nicht ausschließt, dass diese zum gewalttätigen Partner zurückkehrt. Kurze Zwischenaufenthalte, z. B. bei Verwandten könnten in einem solchen Fall keinen neuen gewöhnlichen Aufenthalt der Hilfeempfängerin begründen.
Der Gesetzgeber habe insofern ins Kalkül gezogen, dass Flucht vor häuslicher Gewalt nicht zwangsläufig übergangslos im Frauenhaus ende, sonder auch über mehrere Stationen führen könne, die lediglich einen tatsächlichen Aufenthalt begründeten.
Der Autor ist Rechtsanwalt in der Fachkanzlei für Sozialrecht Störmer & Hiesserich Rechtsanwälte.