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Dienstag, 12. Juli 2016

Übernahme von Energieschulden durch Jobcenter

Energieschulden eines Grundsicherungsempfänger, die missbräuchlich und gezielt herbei geführt wurden, müssen nicht durch ein Darlehn des Jobcenters aufgefangen werden.
Das hat das LSG Niedersachsen-Bremen in einem Eilverfahren entschieden (Entscheidung vom 19.04.2016, Az. L 7 AS 170/16 B ER).

Zwar können nach § 22 Abs. 8 SGB II nicht nur laufende Bedarfe für Unterkunft und Heizung übernommen werden, sondern auch Schulden. Dies ist allerdings dann nicht gerechtfertigt, wenn Energieschulden missbräuchlich und gezielt herbei geführt wurden. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Leistungsempfänger in der Vergangenheit die vom Jobcenter zuvor erhaltenen Energiekosten nur teilweise an den Energieversorger weitergeleitet und sein Verbrauchsverhalten nicht auf die monatlich vom Jobcenter zur Verfügung gestellten Beträge eingestellt hat. Erschwerend kam im zugrunde liegenden Fall hinzu, dass es bereits in der Vergangenheit trotz mehrfacher darlehensweiser Übernahme von Energieschulden wiederholt zu Rückständen gegenüber dem Versorgungsunternehmen gekommen war.


Rechtsanwalt Störmer ist zugleich Fachanwalt für Sozialrecht und Fachanwalt für Strafrecht.