An einem ausgewogenen Verhältnis fehlt es beispielsweise, wenn eine Eingliederungsvereinbarung keine individuellen, konkreten und verbindlichen Unterstützungsleistungen für die Bewerbungsbemühungen des Leistungsempfängers vorsieht. In den entschiedenen Fällen waren insbesondere keine Regelungen zur Übernahme von Bewerbungskosten enthalten.
Diesbezüglich hat das BSG klargestellt, dass gesetzliche Vorschriften, die die Erstattung von Bewerbungskosten ermöglichen, nicht dazu führen, dass die Eingliederungsvereinbarung ein ausgewogenes Verhältnis der wechselseitigen Verpflichtungen von Leistungsempfänger und Jobcenter aufweist.
Damit fehlt es jedoch auch an einer wirksamen Verpflichtung der Leistungsempfänger und somit an einer Grundlage für eine Sanktionierung.