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Mittwoch, 12. April 2017

Pflegeversicherung: Hausnotrufsystem


Die private Pflegeversicherung einer an Demenz erkrankten Versicherten muss sich entsprechend den vertraglichen Bestimmungen an den Kosten für ein Hausnotrufsystem beteiligen.
Das hat das Sozialgericht Detmold in einem jetzt veröffentlichen Urteil entschieden (Urteil vom 15.09.2016, Az. S 18 P 123/13).

Die 1928 geborene, privat pflegeversicherte Klägerin war trotz ihrer Demenz noch in der Lage, eigenständig in einer altersgerechten Wohnanlage zu leben. Aus eingeholten Gutachten ergaben sich auch keine Feststellungen, die gegen eine Nutzung des Hilfsmittels sprachen. Solange aber nicht sicher feststehe, dass ein Versicherter die Vorteile eines Hilfsmittels nicht nutzen könne, dürfe die Versorgung nicht verweigert werden.
Das Sozialgericht hat daher die beklagte Pflegekasse verurteilt, unter Berücksichtigung eines Beihilfeanspruchs der Klägerin 30 % des Hausnotrufsystems zu erstatten.
Das Urteil ist rechtskräftig.