Das Jobcenter hat Nachhilfekosten nur dann zu übernehmen, wenn die Versetzung des Nachhilfeschülers gefährdet ist.
Das geht aus einer unlängst veröffentlichten Entscheidung des Sozialgerichts Düsseldorf hervor (Urteil vom 10.05.2017, Az. S 21 AS 1690/159).
Bei der betroffenen Schülerin waren die Noten ein einem Fach von "Gut" auf "Ausreichend" und in einem zweiten Fach von "Befriedigend" auf "Ausreichend" abgesunken. Deren Mutter hatte daraufhin 116 Nachhilfestunden veranlasst, für die sie ingesamt 2.033,- € bezahlt hatte. Das Jobcenter lehnte die Kostenübernahme jedoch ab.
Das Sozialgericht Düsseldorf hat die Entscheidung bestätigt und die Klage abgewiesen. Das Gericht hat dazu ausgeführt, § 28 SGB II berücksichtige schulische Angebote ergänzende Lernförderungen, soweit diese geeignet und erforderlich seien, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen. Das sei die Versetzung. Bei der betroffenen Schülern sei die Versetzung allerdings nicht gefährdet gewesen. Es habe zu keinem Zeitpunkt eine mangelhafte Note vorgelegen. Die Schule habe die Eltern auch nicht schriftlich über die Gefährdung der Versetzung informiert. Letzteres sei aber nach den schulrechtlichen Vorschriften in NRW Voraussetzung für eine Nichtversetzung. Im übrigen wäre im konkreten Fall selbst bei einer mangelhaften Note eine Versetzung in die nächste Jahrgangsstufe erfolgt.
Verbesserungen mit dem Ziel einer besseren Schulartempfehlung bzw. die Erlangung eines besseren Schulabschlusses als des Hauptschulabschlusses seien den Zugangschancen zu Berufsausbildungsverhältnissen zwar förderlich. Hierauf stelle die Regelung des § 28 SGB II jedoch nicht ab.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
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