Eine volle Übernahme auch objektiv unangemessener Unterkunftskosten durch das Jobcenter kann erfolgen, wenn eine Kostensenkung nicht möglich ist.
Das hat das Sozialgericht Mannheim entschieden (04.06.2019, Az. S 2 SO 184/18).
Die dortigen Kläger (zwei 75-jährige Eheleute) bezogen Altersrenten und erhielten ergänzend Grundsicherung.
Die Klägerin war gehbehindert und bewegte sich in der Wohnung mit Gehstock und Rollator. Sie hatte einen Grad der Behinderung von 100 sowie die Merkzeichen "G" und "B".
Nach einer Kostensenkungsaufforderung übernahm der Beklagte nach einiger Zeit nur noch reduzierte Kosten der Unterkunft, die seiner Meinung nach angemessen waren.
Die Kläger teilten mit, gerne würden sie in eine behindertengerechte Wohnung umziehen. Eine solche sei aber zu dem vom Kläger als angemessen betrachteten Mietpreis nicht verfügbar. Außerdem seien ihre Kinder eigens zugezogen, um sie pflegerisch zu unterstützen.
Das Sozialgericht hat den Klägern Recht gegeben.
Zwar sei die Wohnung zu teuer. Aber es sei nachvollziehbar, dass es den betagten Kläger nicht möglich sei, ohne Hilfe eine geeignete Wohnung zu finden.
Der Beklagte habe auch keine Hilfestellung angeboten, zum Beispiel in Form von Übernahme von Maklerkosten.
Im Übrigen sei zweifelhaft, ob es überhaupt eine Wohnung gebe, die dem speziellen Erfordernissen der Kläger entspreche.
Quelle: juris/Aktuelles/Nachrichten mit Verweis auf Pressemitteilung des SozG Mannheim vom 22.07.2019
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