Das hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen in einer Eilentscheidung zum Ausdruck gebracht (Beschluss vom 22.05.2019, Az. L 11 AS 2019/19 B ER).
Die Antragstellerin verfügte über ein von zwei weiteren Familienangehörigen bewohntes Einfamilienhaus in Thailand, das an einer kaum frequentierten Anliegerstraße ohne Durchgangsverkehr lag, das aufgrund der desolaten Straßenlage noch nicht einmal von der Müllabfuhr angefahren werden konnte.
Sie und ihr Ehemann lebten in Deutschland zunächst von Rücklagen, nach deren Verbrauch liefen hier Mietschulden auf.
Das LSG hat das Jobcenter zwar zur vorläufigen Leistungserbringung verpflichtet, zugleich aber darauf hingewiesen, dass Auslandsimmobilien auch dann verkauft werden müssen, wenn sie von anderen Familienangehörigen bewohnt werden. Grundsicherungsleistungen seien nur dann zu erbringen, wenn kein Vermögen mehr vorhanden sei. Im vorliegenden Fall habe die Immobilie lediglich nicht als "bereites Mittel" zur Bedarfsdeckung zur Verfügung gestanden. Das Gericht wies zudem darauf hin, dass die Antragsteller ggf. die im Eilrechtsschutz durchgesetzten Leistungen später wieder erstatten müssen, da ernsthafte Bemühungen, das Haus zu verkaufen, nicht glaubhaft gemacht seien. Zwar sei wohl ein Verkaufsschild aufgestellt worden. Allerdings sei aufgrund der örtlichen Umstände nicht zu erwarten, dass dies zum Erfolg führen werde. Aufgrund solch unzureichender Bemühungen käme ein späterer Erstattungsanspruch des Jobcenters in Betracht.
Quelle: Pressemitteilung Nr. 17/2019 des LSG Niedersachsen-Bremen vom 16.07.2019
Der Autor Rechtsanwalt Stephan Störmer ist sowohl Fachanwalt für Sozialrecht als auch Fachanwalt für Strafrecht.