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Freitag, 28. März 2014

"Tennisarm" bei Arbeit mit Computermaus = Berufskrankheit ?


Diese Frage hat das Hessische LSG in einer jetzt veröffentlichten Entscheidung (Urteil vom 29.10.2013, Az. L 3 U 28/10) verneint.

Zwar ist ein sogenannter "Tennisarm" grundsätzlich eine als Berufskrankheit in Betracht kommende Erkrankung. Bei einer Erkrankung des Ellenbogengelenks durch häufige Benutzung einer Computermaus handelt es sich aber nicht um eine Berufskrankheit i. S. d. BK-Nr. 2101.
Gefährdende Berufstätigkeiten in diesem Sinne sind nur solche, die eine kurzzyklische feinmotorische Handarbeit bei achsenungünstiger Auslenkung des Handgelenks beinhalten. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt bei nur kurzzeitigem Scrollen und Klicken mit der rechten oder linken Maustaste. Die Arbeit mit der frei beweglichen Maus erfolgt weder mit dauerhafter starker Repetivität noch mit achsenungünstiger Haltung des Handgelenks. Ferner ist der Kraftaufwand bei der Bedienung minimal und damit zu vernachlässigen. Ein Zusammenhang zwischen der Tätigkeit des Klägers, dessen Hauptaufgabe im Ausfüllen komplexer Datenlisten am PC unter Bedienung einer Computermaus bestand, war damit nicht feststellbar.