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Mittwoch, 7. Dezember 2016

Hartz IV - Neue Regelsätze

Ab dem 01.01.2017 gelten folgende neue Regelsätze (Veränderungen gegenüber 2016 in Klammern):

• Regelbedarfsstufe 1: Alleinstehend/Alleinerziehend, nicht-erwerbsfähige Erwachsene/behinderte Menschen: 409 Euro (+ 5 Euro)

• Regelbedarfsstufe 2: Paare je Partner/Bedarfsgemeinschaften: 368 Euro (+ 4 Euro)

• Regelbedarfsstufe 3: erwachsene behinderte Menschen in stationären Einrichtungen (bis Ende 2019), nicht-erwerbstätige Erwachsene unter 25 im Haushalt der Eltern: 327 Euro (+ 3 Euro)

• Regelbedarfsstufe 4: Jugendliche von 14 bis unter 18 Jahren: 311 Euro (+ 5 Euro)

• Regelbedarfsstufe 5: Kinder von 6 bis unter 14 Jahren: 291 Euro (+ 21 Euro)


• Regelbedarfsstufe 6: Kinder bis sechs Jahre: 237 Euro (unverändert)


Grundlage ist das am 21.09.2016 vom Bundeskabinett beschlossene Regelbedarfs-Ermittlungsbesetz (RBEG).
Dieses legt die Regelbedarfe nach dem SGB XII (Nichterwerbsfähige, Menschen mit Behinderungen, Bezieher von Grundsicherung im Alter) und die Regelleistungen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II (Erwerbsfähige) fest. Die Neufestlegung der Bedarfe muss alle fünf Jahre erfolgen, wenn neue Daten über das Ausgabeverhalten der Haushalte in Deutschland vorliegen (sog. Einkommens- und Verbrauchsstichprobe, EVS). Daneben wird mit dem Gesetz auch die aktuelle Rechtsprechung des BSG und des BVerfG berücksichtigt.

Nach der nun verabschiedeten Regelung steigt der monatliche Regelbedarf für Kinder von sechs bis 13 Jahre deutlich von 270,- € auf 291,- €, was daran liegt, dass nach den EVS der Bedarf in dieser Altersgruppe für Lebensmittel und Getränke erheblich höher als bisher berechnet ist.

Für Erwachsene im SGB XII (Nichterwerbsfähige und Menschen mit Behinderungen) gibt es Verbesserungen dahingehend, dass der Anspruch für Erwachsene, die nicht in einem Paarhaushalt zusammenleben (z. B. in WGs), auf Regelbedarfsstufe 1 (100 % der GRegelleistungen) jetzt gesetzlich festgelegt ist. Für Menschen mit Behinderungen, die momentan in stationären Einrichtungen die Regelbedarfsstufe 3 (80 % des Regelsatzes) erhalten, gilt ab 2020 in den durch das Bundesteilhabegesetz eingeführten "neuen Wohnformen" die Regelbedarfsstufe 2 (90 %).

Im SGB XII werden nunmehr Mietkosten, z. B. für volljährige Kinder mit Behinderungen, die bei ihren Eltern wohnen, besser anerkannt.



Der Autor ist als Rechtsanwalt sowie Fachanwalt für Sozialrecht und Strafrecht im Westmünsterland mit seiner Kanzlei ansässig.