Nach dem Willen der Fraktion Bündnis90/Die Grünen sollen Sanktionen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende (ALG II) abgeschafft werden (BT-Drs. 19/1711).
Darüber hinaus sollen Steuern, Sozialabgaben und Sozialleistungen so aufeinander abgestimmt werden, dass zusätzliche Erwerbsarbeit die Menschen "spürbar besser" stellt.
Hierfür sollen die Verwaltungs- und Personalkosten sowie die Aufwendungen für die Eingliederungshilfe Bedarfsdeckend erhöht werden.
Schließlich soll eine bessere Beratung der Arbeitsuchenden erfolgen und die Lohkostenzuschüsse für über 25-jährige, die länger als 24 Monate arbeitslos sind und absehbar keine Perspektive auf dem Arbeitsmarkt haben, sollen erhöht werden.
Rechtsanwalt Störmer und Rechtsanwältin Hiesserich - Ihre Ansprechpartner rund ums Sozialrecht.
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Mittwoch, 25. April 2018
Dienstag, 17. April 2018
Wirtshausbesuch = Arbeitsunfall ?
Ein abendlicher Gaststättenbesuch einer Gruppe von Rehabilitanden außerhalb der Reha-Einrichtung ist dem privaten (Freizeit-)Bereich zuzuordnen, so dass ein Sturz auf dem nächtlichen Heimweg nicht dem Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung unterhält.
Das hat das LSG Baden-Württemberg entschieden (Urteil vom 23.03.2018, Az. L 8 U 3286/17).
Die 53-jährige Klägerin hatte ich wegen einer Anpssungsstörung in einer dreiwöchigen Kur befunden und hatte sich an einem Samstagabend mit einigen Mitrehabilitanden zu einer Gaststätte außerhalb der Reha-Klinik begeben. Auf dem Rückweg stolperte sie und brach sich beim anschließenden Sturz einen Finger. Sie berief sich darauf, der Ausflug sei Teil der Therapie gewesen und von den Ärzten der Klinik empfohlen worden. Die Klinik hatte auf Nachfrage jedoch mitgeteilt, der abendliche Ausflug habe zur privaten Freizeitgestaltung gehört und sei ärztlicherseits nicht verordnet worden. Es habe lediglich eine allgemeine Empfehlung gegeben, Freizeitaktivitäten mit anderen Mitpatienten der Bezugsgruppe zu unternehmen. Zudem sei die Gruppe nicht von Fachpersonal der Klinik begleitet worden.
Das LSG hat die Klage abgewiesen.
Zwar stünden Unfälle, die sich im Rahmen von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation ereigneten, grundsätzlich unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Erforderlich sei aber ein spezifischer sachlicher Zusammenhang zu der durchgeführten Reha-Maßnahme, so dass nicht jedwede Tätigkeit bzw. Aktivität währen der Kur erfasst werde. Vorliegend habe der Ausflug weder der stationären Behandlung gedient noch sei er auf den Rehabilitiationszweck ausgerichtet gewesen. Auch habe es keine ärztliche Anordnung gegeben noch sei diese therapeutisch überwacht oder begleitet worden.
Der Autor ist Fachanwalt für Sozialrecht und Fachanwalt für Strafrecht.
Das hat das LSG Baden-Württemberg entschieden (Urteil vom 23.03.2018, Az. L 8 U 3286/17).
Die 53-jährige Klägerin hatte ich wegen einer Anpssungsstörung in einer dreiwöchigen Kur befunden und hatte sich an einem Samstagabend mit einigen Mitrehabilitanden zu einer Gaststätte außerhalb der Reha-Klinik begeben. Auf dem Rückweg stolperte sie und brach sich beim anschließenden Sturz einen Finger. Sie berief sich darauf, der Ausflug sei Teil der Therapie gewesen und von den Ärzten der Klinik empfohlen worden. Die Klinik hatte auf Nachfrage jedoch mitgeteilt, der abendliche Ausflug habe zur privaten Freizeitgestaltung gehört und sei ärztlicherseits nicht verordnet worden. Es habe lediglich eine allgemeine Empfehlung gegeben, Freizeitaktivitäten mit anderen Mitpatienten der Bezugsgruppe zu unternehmen. Zudem sei die Gruppe nicht von Fachpersonal der Klinik begleitet worden.
Das LSG hat die Klage abgewiesen.
Zwar stünden Unfälle, die sich im Rahmen von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation ereigneten, grundsätzlich unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Erforderlich sei aber ein spezifischer sachlicher Zusammenhang zu der durchgeführten Reha-Maßnahme, so dass nicht jedwede Tätigkeit bzw. Aktivität währen der Kur erfasst werde. Vorliegend habe der Ausflug weder der stationären Behandlung gedient noch sei er auf den Rehabilitiationszweck ausgerichtet gewesen. Auch habe es keine ärztliche Anordnung gegeben noch sei diese therapeutisch überwacht oder begleitet worden.
Der Autor ist Fachanwalt für Sozialrecht und Fachanwalt für Strafrecht.
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