Schlechte Vergütung ist kein wichtiger Grund i. S. d. § 144 Abs. 1 S. SGB III, so dass bei Nicht-Annahme einer schlecht bezahlten Arbeit zu Recht eine Sperrzeit verhängt werden darf.
Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin einen mit 5,37 € Stundenlohn dotierten Arbeitsvertrag mit der Begründung abgelehnt, die Annahme der Stelle sei ihr aufgrund des Stundenlohns unzumutbar gewesen. Das Bundessozialgericht hat die daraufhin verhängte Sperrzeit jedoch als rechtmäßig erachtet. Die angebotene Arbeit sei ihr i. S. d. § 121 SGB II zumutbar gewesen. Insbesondere hätte das erzielbare Nettoeinkommen nicht die bis dahin bewilligte Arbeitslosenhilfe unterschritten.
Bundessozialgericht, Entscheidung vom 02.05.2012, Az. B 11 AL 18/11 R
Der Autor ist Fachanwalt für Sozialrecht in Steinfurt.