Nach der geplanten Pflegereform soll eine ortsübliche Vergütung nur noch in solchen Fällen gezahlt werden, in denen keine Verpflichtung zur Zahlung des Pflegemindestlohnes besteht.
Hierzu gehören nach Auskunft der Bundesregierung (BT-Drs. 17/9338) Betreuungs- und Küchenkräfte sowie Pflegepersonen, die aus dem Anwendungsbereich der Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen in der Pflegebranche ausgenommen sind. So soll Bürokratie abgebaut werden, da die Pflegeeinrichtungen nur noch für die genannten Beschäftigten verschiedene Entgeltregelungen beachten müssten. Zu Gehaltseinbußen für Beschäftigte soll es nicht kommen.
Rechtsanwalt Störmer ist als Fachanwalt für Sozialrecht in Steinfurt ansässig.