Beerdigungskosten dürfen nicht aus überzahlter Rente beglichen werden.
Das hat jetzt das Sozialgericht Gießen entschieden (Urteil vom 08.10.2014, Az. S 4 R 50/13).
Überzahlte Rente gehört demnach nicht zum Nachlass und kann daher auch nicht zur Begleichung von Nachlassverbindlichkeiten wie z. B. Beerdigungskosten heran gezogen werden.
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