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Donnerstag, 30. Oktober 2014

Haftung des Arbeitgebers bei Verstoß gegen Unfallverhütungsvorschriften

Arbeitgeber haften für die von ihnen zu erstattenden Aufwendungen, wenn sie Bauarbeiten ohne Sicherungsvorkehrungen von ihren Arbeitnehmern durchführen lassen und damit gegen Unfallverhütungsvorschriften verstoßen. Dabei stellt das bewusste Absehen von Sicherungsmaßnahmen ein grobes Verschulden dar, so das Urteil des OLG Oldenburg vom 23.10.2014, Az. 14 U 34/14.


Der Autor ist Sozius in der Kanzlei Störmer & Hiesserich Rechtsanwälte in Steinfurt.