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Donnerstag, 21. April 2016

Verhinderungspflege bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt

Leistungen der Verhinderungspflege können auch während eines vorübergehenden Aufenthalts in der Schweiz gezahlt werden.

Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 20.04.2016 (Az. B 3 P 4/14 R).

Während Leistungen der Pflegeversicherung für die Zeit eines Auslandsaufenthalts grundsätzlich ruhen, sieht das Gesetz unter anderem für das Pflegegeld eine Ausnahme von diesem Grundsatz vor. Dies wird bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt von bis zu sechs Wochen weiter gewährt. Zum "Pflegegeld" im Sinne dieser Vorschrift gehöre auch das "Verhinderungspflegegeld", das bei zeitweiliger Verhinderung der Pflegeperson für Kosten bei der Ersatzpflege gezahlt werde, so das BSG.
Nach Ausgestaltung, Zweck und Funktion der Leistungen bei Verhinderung der Pflegeperson treten diese an die Stelle des Pflegegeldes und ersetzen es, auch wenn seit dem 30.10.2012 für längstens vier Wochen die Hälfte des Pflegegeldes während der Verhinderungspflege fortgewährt werde. Werde die Ersatzpflege durch nicht erwerbsmäßig pflegende Angehörige des Pflegebedürftigen erbracht, orientiere sich die Höhe des Verhinderungspflegegeldes am Pflegegeld in Abhängigkeit von der jeweiligen Pflegestufe. Von daher wirke es wie ein Surrogat für das Pflegegeld und sei als solches bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt von bis zu sechs Wochen fortzuzahlen. Dies gelte auch für die als Nebenleistung anzusehende Erstattung notwendiger Fahrt- und Unterkunftskosten, die die Verhinderungspflege im Falle der Ersatzpflege durch Angehörige erst ermöglichen soll. 

Im zugrunde liegenden Fall hatte der 14-jährige pflegebedürftige Kläger mit seiner Familie Urlaub in der Schweiz gemacht. Der mitreisende Großvater übernahm, während die Mutter des Klägers, die ihn ansonsten pflegt, Ski fuhr, stundenweise die Pflege des Klägers. Die beklagte Pflegekasse zahlte zwar das Pflegegeld weiter, lehnte allerdings die beantragte Erstattung der Fahrt- und Unterkunftskosten des Großvaters aufgrund des Auslandsaufenthalts ab.

Das BSG hat aufgrund der obigen Erwägungen entschieden, dass auch die entstandenen Fahrt- und Unterkunftskosten zu erstatten waren.


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