Partner von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten sind gegenüber dem Jobcenter nicht verpflichtet, Vordrucke auszufüllen, die sich ausschließlich an solche Personen richten, die selbst Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beanspruchen, so das SG Gießen in einer jetzt veröffentlichten Entscheidung von 23.02.2016 (Az. S 22 AS 1015/14).
Der dortige Kläger bildete mit einer im Leistungsbezug stehenden Frau nach Ansicht des Jobcenters eine Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft. Das Jobcenter verlangte mehrfach, zuletzt im Bescheidungsweg vom Kläger die Vorlage von Einkommensnachweisen sowie mehrerer auszufüllender Formblätter, um seine Einkommensverhältnisse zu überprüfen. Diese Formblätter richteten sich ausschließlich an Personen, die ihrerseits Leistungen nach dem SGB II begehren, was sich aus den jeweiligen Fragestellungen und den Unterschriftsleistungen ("Unterschrift Antragsteller/Antragstellerin") ergab.
Hierzu hat das Sozialgericht klargestellt, dass der Kläger jedoch selbst nicht Antragsteller und insofern nicht zur Mitwirkung verpflichtet sei. Gegen seinen Willen könne er selbst dann nicht zum Antragsteller gemacht werden, wenn er Inhaber eines Anspruchs wäre. Der Aufforderung an den Kläger, der selbst die Bewilligung von Leistungen nicht anstrebe, fehlte es damit an der Rechtsgrundlage.
Aufgrund dessen hat das Sozialgericht der Klage stattgegeben, das Urteil ist rechtskräftig.
Der Autor ist Fachanwalt für Sozialrecht in Steinfurt Borghorst.