Das Sozialgericht war der Ansicht, dass die Klägerin, eine alleinerziehende Mutter und Bezieherin von Leistungen nach dem SGB II, die Beförderungskosten aus der Regelleistung sowie aus dem entsprechenden Mehrbedarf für Alleinerziehende bestreiten muss.
Die Klägerin hatte für ihr dreijähriges Kind von der Stadt Mainz einen Kita-Platz erhalten, der allerdings nicht in der Nähe ihrer Wohnung lag. Für die werktägliche Beförderung des Kindes zum Kindergarten beantragte sie daher die Kostenübernahme für eine Monatskarte des öffentlichen Personennahverkehrs.
Das Sozialgericht hat jedoch keinen unabweisbaren Bedarf gesehen. Es sei insofern zu beachten, dass der Besuch des Kindergartens anders als der Schulbesuch freiwillig sei. Außerdem werde die Klägerin durch den Kindergarten in ihren Betreuungs- und Erziehungsaufgaben entlastet. Mit der Monatskarte habe die Klägerin schließlich die Möglichkeit, nicht nur Fahrten zum Kindergarten, sondern auch sonstige Fahrten zu bestreiten.
Das Urteil wird hier durchaus kritisch gesehen.
Zwar ist der Besuch des Kindergarten - theoretisch - freiwillig. Das Sozialgericht übersieht allerdings, dass von der Klägerin und Leistungsempfängerin im Rahmen des Grundsatzes des Forderns i. S. d. § 2 SGB II erwartet wird, dass sie alle Möglichkeiten nutzen muss, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten und an allen Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit aktiv mit zu wirken hat.
Welche Möglichkeiten hat aber eine allein erziehende Mutter, einen Arbeitsplatz zu finden, wenn sie zugleich keinen - da ja angeblich freiwillig - Betreuungsplatz für ihr Kind in Anspruch nimmt ? Faktisch erfolgt daher im Bereich der Grundsicherung und des Niedriglohnsektors die Inanspruchnahme eines Betreuungsplatzes durch Alleinerziehende gerade nicht freiwillig, sondern gezwungenermaßen, um überhaupt die Möglichkeit zu schaffen, einen Arbeitsplatz zu erhalten und damit im Übrigen auch der Verpflichtung aus § 2 SGB II nachzukommen.
Wenn das Sozialgericht Mainz sodann noch die Ansicht der Behörde bestätigt, die Klägerin könne die Beförderungskosten aus dem im Arbeitslosengeld II hierfür enthaltenen Betrag bestreiten, so kann insofern in beschämender Weise sowohl die Unkenntnis der Gesetzeslage sowohl auf Seiten der Behörde als auch des Gerichts nicht ausgeschlossen werden.
Vorbehaltlich der Kenntnis des konkreten Sachverhalts ist im Regelbedarf der Regelbedarfsstufe I ein Betrag von 22,78 € monatlich für den Bereich "Verkehr" enthalten.
Allerdings kostet eine Monatskarte für Erwachsene jedenfalls im Februar diesen Jahres ausweislich der Tarifinformation des MGV bereits 78,20 €. Es darf unterstellt werden, dass diese in den Jahren zuvor nicht wesentlich günstiger war. Es dürfte also bereits auch dann unmöglich für die Klägerin gewesen sein, die Beförderungskosten aus der Regelleistung zu tragen. Hier den Einsatz des Mehrbedarfs für Alleinerziehende zu fordern, dürfte sicherlich dessen Sinn und Zweck widersprechen.
Insgesamt daher aus hiesiger Sicht ein fragwürdiges Urteil des SG Mainz.