Auch wenn in des Sache tatsächlich eigentlich keine Leistungspflicht der Krankenkasse bestehen sollte, so tritt nach der gesetzlichen 5-Wochen-Frist des § 13 Abs. 3a SGB V eine Genehmingungsfiktion ein, wenn die Kasse diese Frist zur Entscheidung über den Antrag des Versicherten nicht eingehalten und ihm die Gründe hierfür nicht rechtzeitig schriftlich mitgeteilt hat.
So das Sozialgericht Dortmund am 22.01.2016 entschieden (Az. S 8 KR 435/14).
Im zugrunde liegenden Fall litt ein Versicherter der Barmer GEK aus Witten nach einem Unfall an schweren chronischen Schmerzzuständen und verfügte über eine betäubungsmittelrechtliche Sondergenehmigung zum Erwerb von Medizinal-Cannabisblüten. Die Barmer GEK holte eine medizinische Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenkasse (MDK) ein und lehnte die Kostenübernahme zweieinhalb Monate nach Antragstellung ab, weil es sich bei Cannabisblüten weder um ein Arzneimittel noch um eine Rezepturvorbereitung handele. Auch stünden für den Versicherten geeignete analgetisch wirksame Medikamente zur Verfügung.
Das Sozialgericht Dortmund hat allerdings die Krankenkasse mit dem obigen Hinweis auf § 13 Abs. 3a SGB V verurteilt, die Kosten für die monatliche Versorgung des Klägers mit 56 g Cannabisblüten entsprechend der Verordnung des behandelnden Arztes zu tragen.
Durch die gesetzlich fingierte Leistungsgenehmigung sei die Leistungsberechtigung wirksam verfügt und die Krankenkasse mit allen Einwendungen ausgeschlossen. Eine nachträglich inhaltliche Überprüfung laufe dem Zweck der Genehmigungsfikton des Patientenrechtegesetzes aus 2013 entgegen, generalpräventiv die Zügigkeit des Verwaltungsverfahnrens der Krankenkassen zu verbessern.
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