In einer Grundsatzentscheidung hat das LSG NRW das "Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung" vom 23.06.2014 betreffend die bessere Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten bestätigt (15.12.2015, Az. L 21 R 374/14).
Nach Auffassung des LSG ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Gesetz für vor 1992 geborene Kinder Kindererziehungszeiten von (lediglich) 24 Monaten vorsieht.
Weder der Auftrag des Grundgesetzes zum Schutz und zur Förderung von Ehe und Familie noch der allgemeine Gleichheitssatz gebiete eine weitergehende Anerkennung. Der Gesetzgeber habe einen Spielraum, wie er einen sozialen Ausgleich für Kindererziehung ausgestaltet. Eine solch komplexe Reform wie die Berücksichtigung von Kindererziehung bei der Altersversorgung dürfe in mehreren Stufen umgesetzt werden. Mit der Anhebung der Kindererziehungszeit von einem auf zwei Jahre für vor 1992 geborene Kinder habe der Gesetzgeber die bis dahin bestehende Ungleichbehandlung vermindert und damit die Forderungen des BVerwG, die Benachteiligung von Familien zu reduzieren, entsprechen.
Die Revision zum BSG wurde nicht zugelassen, da die Rechtslage durch die Rechtsprechung des BVerfG geklärt sei.
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