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Freitag, 1. September 2017

Hartz IV - Eilrechtsschutz für Kosten der Unterkunft

Bislang wurde von der Rechtsprechung die vorläufige Gewährung von Kosten für Unterkunft und Heizung im Eilrechtsweg regelmäßig pauschal davon abhängig gemacht, ob der Vermieter bereits Räumungsklage erhoben hatte.
Dieser Praxis hat das Bundesverfassungsgericht jetzt eine klare Absage erteilt und diese Vorgehensweise als verfassungswidrig eingestuft (Beschluss vom 01.08.2017, Az. 1 BvR 1910/12).

Vielmehr muss in jedem Einzelfall individuell geprüft werden, ob tatsächlich die notwendige Eilbedürftigkeit für die vorläufige Leistungsgewährung vorliegt. Es verbietet sich insofern eine schematische Beurteilung. Im Einzelnen haben die Sozialgerichte zu prüfen, welche negativen Folgen den Betroffenen drohen. Hierzu gehört nicht nur Wohnungs- und Obdachlosigkeit. Da § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II zur Übernahme der "angemessenen" Kosten verpflichtet, soll nicht nur Obdachlosigkeit verhindert, sondern darüber hinaus auch das Existenzminimum gesichert werden. Hierzu gehört es, möglichst in der gewählten Wohnung zu bleiben. Bei der Prüfung des Anordnungsgrundes sind daher negative Folgen auch finanzieller, sozialer, gesundheitlicher und sonstiger Art zu prüfen, die sich aus einem Verlust gerade der konkreten Wohnung für den Beschwerdeführer ergeben.

Die Gerichte dürfen die Anforderungen an einen Anordnungsgrund im Eilrechtsschutz auch nicht dadurch überspannen, wenn sie eine drohende Wohnungs- und Obdachlosigkeit zeitlich erst dann annehmen, wenn das Mietverhältnis bereits gekündigt und Räumungsklage erhoben worden ist. Es darf nicht pauschal angenommen werden, dass zu diesem Zeitpunkt der Verlust der Wohnung noch verhindert werden kann. Wenn auch möglicherweise der Grund für eine fristlose Kündigung beseitigt werden kann, so verbleibt immer noch die Möglichkeit, dass das Mietverhältnis aufgrund des Verlaufs ordentlich beendet wurde, was im Ergebnis dann ebenso zum Verlust der Wohnung führen würde.

Eine übermäßig strenge Handhabung des Verfahrensrechts verstoße daher gegen Art 19 Abs. 4 GG, der einen effektiven und möglichst lückenlosen gerichtlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt garantieren soll. Diese Anforderungen gelten auch im sozialrechtlichen Eilrechtsschutz.

Die Entscheidung ist im Original auf der Homepage des Bundesverfassungsgerichts veröffentlicht.


Der Autor ist Rechtsanwalt in Steinfurt und zugleich Fachanwalt für Sozialrecht und Strafrecht.