Im Bereitschaftsdienst erbrachte Arbeitsleistungen sind mit demselben Mindestentgeltsatz zu vergüten wie Arbeitsleistungen während der Vollarbeitszeit. Das hat das Landesarbeitsgericht Stuttgart in einer jetzt veröffentlichten Entscheidung (Urteil vom 28.11.2012, Az. 4 Sa 48/12) klargestellt.
Die gleiche Vergütungsverpflichtung ergibt sich daraus, dass die Regelung über das Mindestentgelt in der Pflegebranche (§ 2 PflegeArbbG) nicht nach der Art der Tätigkeit differenziert. Insbesondere gibt es auch keine Regelung im Arbeitszeitgesetz, nach der Bereitschaftsdienste "per se" geringer zu vergüten wären.
Überwiegen im Rahmen der Leistungserbringung die pflegerischen Tätigkeiten der Grundpflege i. S. d. § 14 Abs. 4 Nr. 1-3 SGB XI und ist somit der Anwendungsbereich der Mindestentgeltregelungen gem. § 1 Abs. 3 PflegeArbbV eröffnet, so sind auch andere Tätigkeiten (insbesondere solche der hauswirtschaftlichen Versorgung i. S. d. § 14 Abs. 4 Nr. 4 SGB XI) mit dem Mindestentgeltsatz des § 2 Abs. 1 PflegeArbbV zu vergüten.
Das Landesarbeitsgericht hat daher mit seiner Entscheidung der in bestimmten Betrieben üblichen Praxis, Bereitschaftsdienste ohne arbeits- oder tarifvertragliche Grundlage geringer oder sogar überhaupt nicht zu vergüten, eine klare Absage erteilt.
Stephan Störmer ist schwerpunktmäßig in Bereich des Sozialrechts und des Strafrechts tätig.
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Mittwoch, 13. Februar 2013
Freitag, 8. Februar 2013
PKH: Neue Sätze ab 01.01.2013
Heute wurden die Beträge, die nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 b, Nr. 2 ZPO im Wege der Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom Einkommen einer Partei abzusetzen sind, bekannt gemacht.
Sie betragen ab dem 01.01.2013:
Sie betragen ab dem 01.01.2013:
- für Parteien, die Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, 201,00 €
- für Parteien und ihren Ehegatten oder Lebenspartner 442,00 €,
- für jede weitere Person, der die Partei aufgrund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt leistet, in Abhängigkeit von ihrem Alter für Erwachsene 354 Euro, für Jugendliche von Beginn des 15. bis Vollendung des 18. Lebensjahres 338 Euro, für Kinder vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 296 Euro und für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres 257 Euro
Der Autor ist als Fachanwalt für Sozialrecht tätig.
Donnerstag, 31. Januar 2013
Tag des Behindertenrechts
Am 13.06.2013 soll an allen acht Sozialgerichten in NRW in der Zeit von 10.00 Uhr bis 15.00 Uhr ein Tag des Behindertenrechts durchgeführt werden. Insbesondere behinderte Bürgerinnen und Bürger sollen sich über die Arbeit der Angehörigen der Sozialgerichte im Bereich des Behindertenrechts informieren können. Ferner werden Informationen zu weiteren sozialen bzw. sozialrechtlichen Aspekten auf dem Gebiet der gesetzlichen Rentenversicherung, des Rechts der Arbeitsförderung, des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung und der gesetzlichen Krankenversicherung angeboten.
Mittwoch, 9. Januar 2013
Schwerbehindertenrecht - Rundfunkbeitrag ab 2013
2013 bringt einige Änderungen bei der Befreiung der Rundfunkgebührenpflicht mit sich, die für schwerbehinderte Menschen von erheblicher praktischer Bedeutung sind.
Blinde und hörgeschädigte Menschen werden anders als nach altem Gebührenrecht nicht mehr vollständig von der Beitragspflicht freigestellt. Ihr Rundfunkbeitrag wird pauschal lediglich auf ein Drittel ermäßigt. Dasselbe gilt für alle in anderer Weise behinderte Menschen mit einem GdB von wenigsten 80, "die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können.". Lediglich taubblinde Menschen sind nach den neuen Regelungen stets zu von der Beitragspflicht zu befreien.
Problematisch werden dürfte die Befreiung wegen eines gesundheitlich bedingten Härtefalls, die nach der neuen Regelung an sich nicht möglich ist. Hier bleibt abzuwarten, wie die Rechtsprechung reagieren wird.
Nach den Übergangsbestimmungen wird bei allen bisher befreiten behinderten Menschen vermutet, dass sie nur den auf ein Drittel ermäßigten Beitrag zu zahlen haben. Taubblinde Menschen müssen ihre Befreiung ab dem 01.01.2013 gesondert beantragen, hierfür genügt eine ärztliche Bescheinigung.
Schließlich haben die Änderungen im Rundfunkgebührenrecht auch auf die Schwerbehinderten-Ausweise. Auf dem Ausweis wird künftig weder vermerkt, dass Schwerbehinderteneigenschaft, GdB und gesundheitliche Merkmale ggf. schon in der Vergangenheit (vor Antragsdatum) vorgelegen haben, noch der Grund und das Datum wesentlicher Änderungen. Das Ganze hat schlicht technische Gründe: Auf dem auf Scheckkartenformat verkleinerten Ausweis ist schlicht kein Platz mehr für diese Angaben.
Stephan Störmer ist als Fachanwalt für Sozialrecht in der Kanzlei Störmer & Hiesserich in Steinfurt tätig.
Blinde und hörgeschädigte Menschen werden anders als nach altem Gebührenrecht nicht mehr vollständig von der Beitragspflicht freigestellt. Ihr Rundfunkbeitrag wird pauschal lediglich auf ein Drittel ermäßigt. Dasselbe gilt für alle in anderer Weise behinderte Menschen mit einem GdB von wenigsten 80, "die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können.". Lediglich taubblinde Menschen sind nach den neuen Regelungen stets zu von der Beitragspflicht zu befreien.
Problematisch werden dürfte die Befreiung wegen eines gesundheitlich bedingten Härtefalls, die nach der neuen Regelung an sich nicht möglich ist. Hier bleibt abzuwarten, wie die Rechtsprechung reagieren wird.
Nach den Übergangsbestimmungen wird bei allen bisher befreiten behinderten Menschen vermutet, dass sie nur den auf ein Drittel ermäßigten Beitrag zu zahlen haben. Taubblinde Menschen müssen ihre Befreiung ab dem 01.01.2013 gesondert beantragen, hierfür genügt eine ärztliche Bescheinigung.
Schließlich haben die Änderungen im Rundfunkgebührenrecht auch auf die Schwerbehinderten-Ausweise. Auf dem Ausweis wird künftig weder vermerkt, dass Schwerbehinderteneigenschaft, GdB und gesundheitliche Merkmale ggf. schon in der Vergangenheit (vor Antragsdatum) vorgelegen haben, noch der Grund und das Datum wesentlicher Änderungen. Das Ganze hat schlicht technische Gründe: Auf dem auf Scheckkartenformat verkleinerten Ausweis ist schlicht kein Platz mehr für diese Angaben.
Stephan Störmer ist als Fachanwalt für Sozialrecht in der Kanzlei Störmer & Hiesserich in Steinfurt tätig.
Dienstag, 8. Januar 2013
Schneeballschlacht mit Folgen
Eine Verletzung, die ein Lehrer bei einer Schneeballschlacht mit Schülern auf dem Schulgelände erleidet, ist ein Dienstunfall, für den ihm Unfallfürsorge zu gewähren ist, auch wenn die Schulordnung das Werfen von Schneebällen untersagt (VG Freiburg, urteil vom 04.12.2012, Az. 5 K 1220/11).
Der betroffene Lehrer hatte sich von Schülern in eine Schneeballschlacht verwickeln lassen und war dabei von einem Schneeball direkt aufs Auge getroffen worden. Nach der OP war er einen Monat lang dienstunfähig krankgeschrieben. Die zuständige Schulbehörde hatte einen Dienstunfall mit dem Argument verneint, der natürliche Zusammenhang mit den einheitlichen Dienstaufgaben habe gefehlt. Der Lehrer habe sogar den Interessen seines Dienstherrn zuwider gehandelt, da nach der Schulordnung das Schneeballwerfen ausdrücklich verboten gewesen sei. Hiermit habe er seine erzieherische Vorbildfunktion verletzt.
Dieser Ansicht ist das VG Freiburg jedoch nicht gefolgt.
Der Lehrer habe sich noch auf dem Schulgelände, also an seinem Dienstort befunden. Es sei lebensfremd, wenn das beklagte Regierungspräsidium Freiburg die Schneeballschlacht in einen dienstlichen Teil (der Lehrer hatte die Schüler zunächst zum Aufhören aufgefordert) und in einen privaten Teil (letztlich Beteiligung durch eigene Würfe) aufspalte. Für das Gericht war es vielmehr nachvollziehbar, dass der Lehrer sich als noch im Dienst betrachtet und die Schneeballschlacht nicht als Privatsache verstanden habe. Wegen seines guten Verhältnisses zu seinen Schülern habe es sich um einen Ausdruck der Lebensfreude gehandelt, mit einem teilnahmslosen Verlassen des Handlungsortes hätte er sich zudem als Pädagoge lächerlich gemacht.
Selbst, wenn er durch sein Verhalten gegen ein Verbot des Dienstherrn verstoßen haben sollte, was vorliegend jedoch dahin stand, so verlöre er deshalb jedenfalls nicht die dienstunfallrechtliche Fürsorge. Dies folge auch aus der Parallele zum gesetzlichen Unfallversicherungsrecht.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
Der Autor ist Fachanwalt für Sozialrecht und zugleich als Strafverteidiger tätig.
Der betroffene Lehrer hatte sich von Schülern in eine Schneeballschlacht verwickeln lassen und war dabei von einem Schneeball direkt aufs Auge getroffen worden. Nach der OP war er einen Monat lang dienstunfähig krankgeschrieben. Die zuständige Schulbehörde hatte einen Dienstunfall mit dem Argument verneint, der natürliche Zusammenhang mit den einheitlichen Dienstaufgaben habe gefehlt. Der Lehrer habe sogar den Interessen seines Dienstherrn zuwider gehandelt, da nach der Schulordnung das Schneeballwerfen ausdrücklich verboten gewesen sei. Hiermit habe er seine erzieherische Vorbildfunktion verletzt.
Dieser Ansicht ist das VG Freiburg jedoch nicht gefolgt.
Der Lehrer habe sich noch auf dem Schulgelände, also an seinem Dienstort befunden. Es sei lebensfremd, wenn das beklagte Regierungspräsidium Freiburg die Schneeballschlacht in einen dienstlichen Teil (der Lehrer hatte die Schüler zunächst zum Aufhören aufgefordert) und in einen privaten Teil (letztlich Beteiligung durch eigene Würfe) aufspalte. Für das Gericht war es vielmehr nachvollziehbar, dass der Lehrer sich als noch im Dienst betrachtet und die Schneeballschlacht nicht als Privatsache verstanden habe. Wegen seines guten Verhältnisses zu seinen Schülern habe es sich um einen Ausdruck der Lebensfreude gehandelt, mit einem teilnahmslosen Verlassen des Handlungsortes hätte er sich zudem als Pädagoge lächerlich gemacht.
Selbst, wenn er durch sein Verhalten gegen ein Verbot des Dienstherrn verstoßen haben sollte, was vorliegend jedoch dahin stand, so verlöre er deshalb jedenfalls nicht die dienstunfallrechtliche Fürsorge. Dies folge auch aus der Parallele zum gesetzlichen Unfallversicherungsrecht.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
Der Autor ist Fachanwalt für Sozialrecht und zugleich als Strafverteidiger tätig.
Montag, 31. Dezember 2012
Alles Gute für 2013 !
Allen, die diesen Blog in 2012 gelesen und mit Anregungen unterstützt haben, sei an dieser Stelle gedankt. Für 2013 alles Gute und die besten Wünsche !
Ihr Rechtsanwalt Stephan Störmer
Ihr Rechtsanwalt Stephan Störmer
Mittwoch, 19. Dezember 2012
Künstlersozialversicherung: Beiträge steigen leicht an
Ab 2012 steigen die Abgaben zur Künstlersozialversicherung von 3,9 % auf 4,1 % an.
Seit 1983 haben freischaffende Publizisten und Künstler in Deutschland über diese Versicherung einen günstigen Zugang zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung. Die Finanzierung wird sicher gestellt über eigene Beiträge der Versicherten, einen Bundeszuschuss und die Künstlersozialabgabe, die auf Honorare an freischaffende Künstler und Publizisten gezahlt wird.
Derzeit sind ca. 175.000 selbständige Künstler und Publizisten in der Künstlersozialversicherung versichert, die Zahl der erfassten Verwerter beläuft sich auf ca. 150.000.
Stephan Störmer ist Fachanwalt für Sozialrecht in Steinfurt.
Seit 1983 haben freischaffende Publizisten und Künstler in Deutschland über diese Versicherung einen günstigen Zugang zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung. Die Finanzierung wird sicher gestellt über eigene Beiträge der Versicherten, einen Bundeszuschuss und die Künstlersozialabgabe, die auf Honorare an freischaffende Künstler und Publizisten gezahlt wird.
Derzeit sind ca. 175.000 selbständige Künstler und Publizisten in der Künstlersozialversicherung versichert, die Zahl der erfassten Verwerter beläuft sich auf ca. 150.000.
Stephan Störmer ist Fachanwalt für Sozialrecht in Steinfurt.
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