Wie das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen jetzt klargestellt hat, müssen auch Verwandte in "Hartz IV-Prozessen" Auskunft über familiäre Familienangelegenheiten erteilen (Beschlüsse vom 28.10.2014, Az. L 19 AS 1880/14 B, L 19 AS 1906/14 B).
Grundsätzlich hätten zwar in gerader Linie Verwandte und Verschwägerte (wie im vorliegenden Fall) ein gesetzliches Zeugnisverweigerungsrecht. Allerdings gelte dies nicht, soweit es um familiäre Vermögensangelegenheiten gehe. Hierzu gehöre auch die Frage, über welches Einkommen bzw. Vermögen Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft verfügen, wenn dieses ggf. auf Grundsicherungsleistungen anzurechnen sei.
Die Beschlüsse sind rechtskräftig.
Der Autor ist als Fachanwalt für Sozialrecht bundesweit tätig.