Wie der Europäische Gerichtshof gestern entschieden hat, ist die derzeitige deutsche Praxis, wonach Ausländer aus anderen EU-Mitgliedsstaaten von staatlichen Leistungen wie "Hartz IV" ausgeschlossen werden können, rechtmäßig (EuGH, Entscheidung vom 11.11.2014, Az. C-333/13).
Demnach können Staatsangehörige anderer Mitgliedsstaaten eine Gleichbehandlung mit den Staatsangehörigen des Aufnahme-Mitgliedsstaats bezüglich des Zugangs zu bestimmten Sozialleistungen wie den deutschen Leistungen der Grundsicherung nur verlangen, wenn ihr Aufenthalt die Voraussetzungen der "Unionsbürgerrichtlinie" erfüllt. Diese sowie die Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit stünden einer nationalen Regelung nicht entgegen, nach der Staatsangehörige anderer Mitgliedsstaaten vom Bezug bestimmter besonderer beitragsunabhängiger Geldleistungen ausgeschlossen werden, während Staatsangehörige des Aufnahme-Mitgliedsstaates in gleicher Situation diese Leistungen erhalten, wenn den betroffenen Staatsangehörigen anderer Mitgliedsstaaten im Aufnahme-Mitgliedsstaat kein Aufenthaltsrecht nach der Richtlinie zusteht.
Der nationale Gesetzgeber sei für die Gewährung besonderer beitragsunabhängiger Geldleistungen zuständig und könne insofern auch den Umfang der hiermit sichergestellten sozialen Absicherung definieren. Da die Mitgliedsstaaten insofern kein Unionsrecht durchführten, sei die Charta der Grundrechte der Europäischen Union auch nicht anwendbar.
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