Einmal jährlich gezahltes Urlaubs- oder Weihnachtsgeld wirkt sich nicht erhöhend aufs Elterngeld aus. Diese Zahlungen bleiben bei der Bemessung außer Betracht.
Das hat heute das Bundessozialgericht entschieden (Urteil des 10. Senats, Az. B 10 EG 5/16 R).
Damit hat es das vorausgehende Urteil des LSG abgeändert, die dagegen gerichtete Revision des Landes war erfolgreich.
Nach Ansicht des BSG bemisst sich das Elterngeld für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach dem Durchschnitt des laufenden, in der Regel monatlich zufließenden Lohns im Bemessungszeitraum. Damit seien üblicherweise die laufenden Löhne in den zwölf Kalendermonaten vor dem Geburtsmonat des Kindes Berechnungsgrundlage. Hierzu gehörten nicht Urlaubs- und Weihnachtsgeld, das im Bemessungszeitraum nur einmal gewährt wurde. Diese seinen lohnsteuerlich als sonstige Bezüge zu behandeln und für die Bemessung des Elterngeldes nicht maßgeblich.
Der Autor ist Fachanwalt für Sozialrecht und Fachanwalt für Strafrechrecht.