EU-Ausländer, deren Aufenthaltsreht sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt, haben keinen Anspruch auf laufende Sozialleistungen.
Das hat das Hessische Landessozialgericht in einem Eilverfahren entschieden (Beschluss des 4. Senats, L 4 SO 70/17 B ER).
Da der Gesetzgeber diesen Leistungsausschluss mit einem Anspruch auf Überbrückungsleistungen bis zur Ausreise, regelmäßig längstens für einen Monat, verbunden habe, verstoße der Ausschluss von laufenden Sozialleistungen weder gegen Europarecht, noch verletzte er das Grundrecht auf Gewährung eines menschenwürdigen Existenzminimums.
Auch sei es verfassungsrechtlich unbedenklich, dass die Überbrückungsleistungen geringer seien als andere Grundsicherungsleistungen. Der Gesetzgeber habe insoweit einen gewissen Gestaltungsspielraum. Es bestehe die Annahme, dass nicht (mehr) freizügigkeitsberechtigte EU-Ausländer sich rechtstreu verhalten und im Rahmen des sozialhilferechtlichen Gebots der Selbsthilfe so schnell wie möglich wieder ausreisten. Die in dieser Situation entstehenden Bedarfe würden durch die Überbrückungsleistungen ausreichend abgedeckt.