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Donnerstag, 4. April 2013

Rentenversicherung: Warnung vor Trickbetrügern

Wie das Justizministerium des Landes NRW in Zusammenarbeit mit der Deutschen Rentenversicherung Rheinland mitteilt, haben in letzter Zeit vermehrt Trickbetrüger versucht, an Kontodaten älterer Menschen zu kommen und sie zu Überweisungen zu Gunsten der Betrüger zu überreden. Dabei würden gezielt die Begriffe "Pfändung" und "fehlerhafte Berechnung" verwendet, um die Opfer zu verunsichern. Die Rentenversicherung weist ausdrücklich darauf hin, dass es sich bei den Anrufern nicht um ihre Mitarbeiter handelt. Ähnliche Fälle waren bereits in Bayern vorgekommen.



Stephan Störmer ist als Rechtsanwalt in Steinfurt tätig.

Freitag, 22. März 2013

Unfallversicherung: grds. kein Schutz bei Vorstellungsgesprächen

Wie das LSG Sachsen-Anhalt mit Urteil vom 11.10.2012 (Az. L 6 U 6/10) festgestellt hat, liegt die eigenständige Stellensuche eines Arbeitsuchenden in seinem eigenen Verantwortungsbereich. Auch die sich aus einer Eingliederungsvereinbarung ergebenden umfangreichen Pflichten zu Eigenbemühungen ersetzen keine besondere Aufforderung im Einzelfall i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 14 SGB VII, nach der eine Versicherung kraft Gesetzes bestünde.

Im zugrunde liegenden Fall war die Klägerin arbeitslos und bezog Leistungen nach dem SGB II. Nachdem sie von einem Unternehmen auf ihre Initiativbewerbung zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen und dieses wahrgenommen hatte, rutschte sie auf dem Weg zum Ausgang auf einer Treppe aus und verletzte sich dabei. Die Klage hatte sowohl in der ersten als auch der zweiten Instanz keinen Erfolg, die Revision wurde nicht zugelassen, da die Rechtslage durch eine Vielzahl von Entscheidungen des BSG geklärt sei.



Der Autor ist tätig in der Sozietät Störmer & Hiesserich Rechtsanwälte in Steinfurt.

Rente: Bestandsstatistik 2012

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat nun im Bericht "Die Rentenbestände in der gesetzlichen Rentenversicherung in der Bundesrepublik Deutschlandst" die Ergebnisse der 52. Auswertung des Rentenbestandes der gesetzlichen Rentenversicherung veröffentlicht. Grundlage sind die vom Rentenservice der Deutschen Post AG und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zum 01.07.2012 ins In- und Ausland gezahlten Renten. Berücksichtigt sind also die Anpassung der Renten in den westlichen Bundesländern um 2,18 % und in den östlichen Bundesländern um 2,26 % durch die Rentenwertbestimmungsverordnung 2012 vom 21.06.2012.



Rechtsanwalt Störmer ist Fachanwalt für Sozialrecht und Strafverteidiger in Steinfurt.

Mittwoch, 13. Februar 2013

Bereitschaftsdienst - Mindestlohn in der Pflegebranche

Im Bereitschaftsdienst erbrachte Arbeitsleistungen sind mit demselben Mindestentgeltsatz zu vergüten wie Arbeitsleistungen während der Vollarbeitszeit. Das hat das Landesarbeitsgericht Stuttgart in einer jetzt veröffentlichten Entscheidung (Urteil vom 28.11.2012, Az. 4 Sa 48/12) klargestellt.
Die gleiche Vergütungsverpflichtung ergibt sich daraus, dass die Regelung über das Mindestentgelt in der Pflegebranche (§ 2 PflegeArbbG) nicht nach der Art der Tätigkeit differenziert. Insbesondere gibt es auch keine Regelung im Arbeitszeitgesetz, nach der Bereitschaftsdienste "per se" geringer zu vergüten wären. 
Überwiegen im Rahmen der Leistungserbringung die pflegerischen Tätigkeiten der Grundpflege i. S. d. § 14 Abs. 4 Nr. 1-3 SGB XI und ist somit der Anwendungsbereich der Mindestentgeltregelungen gem. § 1 Abs. 3 PflegeArbbV eröffnet, so sind auch andere Tätigkeiten (insbesondere solche der hauswirtschaftlichen Versorgung i. S. d.  § 14 Abs. 4 Nr. 4 SGB XI) mit dem Mindestentgeltsatz des § 2 Abs. 1 PflegeArbbV zu vergüten.
Das Landesarbeitsgericht hat daher mit seiner Entscheidung der in bestimmten Betrieben üblichen Praxis, Bereitschaftsdienste ohne arbeits- oder tarifvertragliche Grundlage geringer oder sogar überhaupt nicht zu vergüten, eine klare Absage erteilt.


Stephan Störmer ist schwerpunktmäßig in Bereich des Sozialrechts und des Strafrechts tätig.

Freitag, 8. Februar 2013

PKH: Neue Sätze ab 01.01.2013

Heute wurden die Beträge, die nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 b, Nr. 2 ZPO im Wege der Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom Einkommen einer Partei abzusetzen sind, bekannt gemacht.
Sie betragen ab dem 01.01.2013:


  • für Parteien, die Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen,  201,00 €
  • für Parteien und ihren Ehegatten oder Lebenspartner 442,00 €,
  • für jede weitere Person, der die Partei aufgrund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt leistet, in Abhängigkeit von ihrem Alter für Erwachsene 354 Euro, für Jugendliche von Beginn des 15. bis Vollendung des 18. Lebensjahres 338 Euro, für Kinder vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 296 Euro und für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres 257 Euro

Der Autor ist als Fachanwalt für Sozialrecht tätig.

Donnerstag, 31. Januar 2013

Tag des Behindertenrechts

Am 13.06.2013 soll an allen acht Sozialgerichten in NRW in der Zeit von 10.00 Uhr bis 15.00 Uhr ein Tag des Behindertenrechts durchgeführt werden. Insbesondere behinderte Bürgerinnen und Bürger sollen sich über die Arbeit der Angehörigen der Sozialgerichte im Bereich des Behindertenrechts informieren können. Ferner werden Informationen zu weiteren sozialen bzw. sozialrechtlichen Aspekten auf dem Gebiet der gesetzlichen Rentenversicherung, des Rechts der Arbeitsförderung, des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung und der gesetzlichen Krankenversicherung angeboten.


Mittwoch, 9. Januar 2013

Schwerbehindertenrecht - Rundfunkbeitrag ab 2013

2013 bringt einige Änderungen bei der Befreiung der Rundfunkgebührenpflicht mit sich, die für schwerbehinderte Menschen von erheblicher praktischer Bedeutung sind.

Blinde und hörgeschädigte Menschen werden anders als nach altem Gebührenrecht nicht mehr vollständig von der Beitragspflicht freigestellt. Ihr Rundfunkbeitrag wird pauschal lediglich auf ein Drittel ermäßigt. Dasselbe gilt für alle in anderer Weise behinderte Menschen mit einem GdB von wenigsten 80, "die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können.". Lediglich taubblinde Menschen sind nach den neuen Regelungen stets zu von der Beitragspflicht zu befreien.
Problematisch werden dürfte die Befreiung wegen eines gesundheitlich bedingten Härtefalls, die nach der neuen Regelung an sich nicht möglich ist. Hier bleibt abzuwarten, wie die Rechtsprechung reagieren wird.

Nach den Übergangsbestimmungen wird bei allen bisher befreiten behinderten Menschen vermutet, dass sie nur den auf ein Drittel ermäßigten Beitrag zu zahlen haben. Taubblinde Menschen müssen ihre Befreiung ab dem 01.01.2013 gesondert beantragen, hierfür genügt eine ärztliche Bescheinigung.

Schließlich haben die Änderungen im Rundfunkgebührenrecht auch auf die Schwerbehinderten-Ausweise. Auf dem Ausweis wird künftig weder vermerkt, dass Schwerbehinderteneigenschaft, GdB und gesundheitliche Merkmale ggf. schon in der Vergangenheit (vor Antragsdatum) vorgelegen haben, noch der Grund und das Datum wesentlicher Änderungen. Das Ganze hat schlicht technische Gründe: Auf dem auf Scheckkartenformat verkleinerten Ausweis ist schlicht kein Platz mehr für diese Angaben.



Stephan Störmer ist als Fachanwalt für Sozialrecht in der Kanzlei Störmer & Hiesserich in Steinfurt tätig.