Dieses Blog durchsuchen

Montag, 29. April 2013

Renten-Anpassung 2013

Das Bundeskabinett hat die Rentenwertbestimmung 2013 beschlossen.
Aufgrund dessen werden die Renten zum 1. Juli um 3,29 Prozent in den ostdeutschen Bundesländern und um 0,25 Prozent in den westdeutschen Bundesländern erhöht.

Zu den Einzelheiten hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine Pressemitteilung heraus gegeben.


Der Autor dieses Blogs ist schwerpunktmäßig in den Bereichen des Sozialrechts und des Strafrechts tätig.

Dienstag, 9. April 2013

Bulli: Keine Unterkunft i. S. d. SGB II

Ein mit einer Schlafstelle eingerichteter und im Übrigen als Stauraum genutzter VW-Bus mit Anhänger ist keine Unterkunft, für deren Kosten das Jobcenter ALG II leisten muss. 
Das hat das LSG Mainz in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes klargestellt (Az. L 3 AS 69/13 B ER, 07.03.2013).

Der Antragsteller hatte keinen festen Wohnsitz, war jedoch Halter des oben genannten Busses mit Matratze, auf der er schläft und das nachts im öffentlichen Verkehrsraum abgestellt wird. 
Im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes wollte der Antragsteller die Übernahme der Kosten für verschiedene Ersatzteile, die KFZ-Steuer und eine Pauschale für die Heizung mittels Heizstrahler erreichen.
Das Sozialgericht Mainz hatte in erster Instanz das Jobcenter verpflichtet, die Kosten für die KFZ-Steuer und einen neuen Reifen zu tragen. Das LSG Mainz hat den Beschluss auf die Beschwerde jedoch aufgehoben und den Antrag abgewiesen. Zur Begründung führte es aus, dass der Bulli deshalb nicht als Unterkunft einzuordnen ist, weil darin (anders als in einem Wohnmobil, das in einer Entscheidung des BSG als Unterkunft anerkannt worden war) die Privatsphäre nicht gewährleistet sei.


Rechtsanwalt Störmer ist Fachanwalt für Sozialrecht und Strafverteidiger in Steinfurt.

Donnerstag, 4. April 2013

Rentenversicherung: Warnung vor Trickbetrügern

Wie das Justizministerium des Landes NRW in Zusammenarbeit mit der Deutschen Rentenversicherung Rheinland mitteilt, haben in letzter Zeit vermehrt Trickbetrüger versucht, an Kontodaten älterer Menschen zu kommen und sie zu Überweisungen zu Gunsten der Betrüger zu überreden. Dabei würden gezielt die Begriffe "Pfändung" und "fehlerhafte Berechnung" verwendet, um die Opfer zu verunsichern. Die Rentenversicherung weist ausdrücklich darauf hin, dass es sich bei den Anrufern nicht um ihre Mitarbeiter handelt. Ähnliche Fälle waren bereits in Bayern vorgekommen.



Stephan Störmer ist als Rechtsanwalt in Steinfurt tätig.

Freitag, 22. März 2013

Unfallversicherung: grds. kein Schutz bei Vorstellungsgesprächen

Wie das LSG Sachsen-Anhalt mit Urteil vom 11.10.2012 (Az. L 6 U 6/10) festgestellt hat, liegt die eigenständige Stellensuche eines Arbeitsuchenden in seinem eigenen Verantwortungsbereich. Auch die sich aus einer Eingliederungsvereinbarung ergebenden umfangreichen Pflichten zu Eigenbemühungen ersetzen keine besondere Aufforderung im Einzelfall i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 14 SGB VII, nach der eine Versicherung kraft Gesetzes bestünde.

Im zugrunde liegenden Fall war die Klägerin arbeitslos und bezog Leistungen nach dem SGB II. Nachdem sie von einem Unternehmen auf ihre Initiativbewerbung zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen und dieses wahrgenommen hatte, rutschte sie auf dem Weg zum Ausgang auf einer Treppe aus und verletzte sich dabei. Die Klage hatte sowohl in der ersten als auch der zweiten Instanz keinen Erfolg, die Revision wurde nicht zugelassen, da die Rechtslage durch eine Vielzahl von Entscheidungen des BSG geklärt sei.



Der Autor ist tätig in der Sozietät Störmer & Hiesserich Rechtsanwälte in Steinfurt.

Rente: Bestandsstatistik 2012

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat nun im Bericht "Die Rentenbestände in der gesetzlichen Rentenversicherung in der Bundesrepublik Deutschlandst" die Ergebnisse der 52. Auswertung des Rentenbestandes der gesetzlichen Rentenversicherung veröffentlicht. Grundlage sind die vom Rentenservice der Deutschen Post AG und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zum 01.07.2012 ins In- und Ausland gezahlten Renten. Berücksichtigt sind also die Anpassung der Renten in den westlichen Bundesländern um 2,18 % und in den östlichen Bundesländern um 2,26 % durch die Rentenwertbestimmungsverordnung 2012 vom 21.06.2012.



Rechtsanwalt Störmer ist Fachanwalt für Sozialrecht und Strafverteidiger in Steinfurt.

Mittwoch, 13. Februar 2013

Bereitschaftsdienst - Mindestlohn in der Pflegebranche

Im Bereitschaftsdienst erbrachte Arbeitsleistungen sind mit demselben Mindestentgeltsatz zu vergüten wie Arbeitsleistungen während der Vollarbeitszeit. Das hat das Landesarbeitsgericht Stuttgart in einer jetzt veröffentlichten Entscheidung (Urteil vom 28.11.2012, Az. 4 Sa 48/12) klargestellt.
Die gleiche Vergütungsverpflichtung ergibt sich daraus, dass die Regelung über das Mindestentgelt in der Pflegebranche (§ 2 PflegeArbbG) nicht nach der Art der Tätigkeit differenziert. Insbesondere gibt es auch keine Regelung im Arbeitszeitgesetz, nach der Bereitschaftsdienste "per se" geringer zu vergüten wären. 
Überwiegen im Rahmen der Leistungserbringung die pflegerischen Tätigkeiten der Grundpflege i. S. d. § 14 Abs. 4 Nr. 1-3 SGB XI und ist somit der Anwendungsbereich der Mindestentgeltregelungen gem. § 1 Abs. 3 PflegeArbbV eröffnet, so sind auch andere Tätigkeiten (insbesondere solche der hauswirtschaftlichen Versorgung i. S. d.  § 14 Abs. 4 Nr. 4 SGB XI) mit dem Mindestentgeltsatz des § 2 Abs. 1 PflegeArbbV zu vergüten.
Das Landesarbeitsgericht hat daher mit seiner Entscheidung der in bestimmten Betrieben üblichen Praxis, Bereitschaftsdienste ohne arbeits- oder tarifvertragliche Grundlage geringer oder sogar überhaupt nicht zu vergüten, eine klare Absage erteilt.


Stephan Störmer ist schwerpunktmäßig in Bereich des Sozialrechts und des Strafrechts tätig.

Freitag, 8. Februar 2013

PKH: Neue Sätze ab 01.01.2013

Heute wurden die Beträge, die nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 b, Nr. 2 ZPO im Wege der Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom Einkommen einer Partei abzusetzen sind, bekannt gemacht.
Sie betragen ab dem 01.01.2013:


  • für Parteien, die Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen,  201,00 €
  • für Parteien und ihren Ehegatten oder Lebenspartner 442,00 €,
  • für jede weitere Person, der die Partei aufgrund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt leistet, in Abhängigkeit von ihrem Alter für Erwachsene 354 Euro, für Jugendliche von Beginn des 15. bis Vollendung des 18. Lebensjahres 338 Euro, für Kinder vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 296 Euro und für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres 257 Euro

Der Autor ist als Fachanwalt für Sozialrecht tätig.