Gesetzliche Krankenkassen haben immer dann die Kosten eines stationären Aufenthalts im Krankenhaus für eine Fettabsaugung zu tragen, wenn diese medizinisch notwendig war.
Das hat das Sozialgericht Dresden in einer jetzt veröffentlichten Entscheidung klargestellt (Entscheidung vom 13.03.2015, Az. S 47 KR 541/11).
Im zugrunde liegenden Fall litt die 51-jährige Versicherte an beiden Beinen an einem Lipödem ("Reiterhosen") im schwersten Stadium mit erheblichen Schmerzen und massiven Bewegungseinschränkungen der Beine. Konservative Behandlungsmaßnahmen (manuelle Lymphdrainage, Kompressionsbehandlung und Gewichtsreduktion) waren ohne Erfolg geblieben. Dennoch hatte die AOK Plus die Übernahme der Kosten für eine stationäre operative Fettabsaugung zur Reduktion des kranken Gewebes mit der Begründung abgelehnt, es handele sich um eine neue Untersuchungs- und Behandlungsmethode, zu der es auch keine Empfehlung des Gemeinsamen Bundesausschusses gebe.
Zu Unrecht, wie das SG Dresden jetzt der Klägerin bestätigt hat.
Allein durch die Fettabsaugung könne eine deutliche Schmerzlinderung, eine Verbesserung der Berührungsempfindlichkeit, eine bessere Beweglichkeit und eine Verbesserung der psychischen Gesamtsituation der Klägerin erreicht werden. Im vorliegenden Fall habe die Behandlung auch nur stationär durchgeführt werden können.
Anders als bei neuen Behandlungsmethoden im ambulanten Bereich seien im stationären Bereich neue Behandlungsmethoden grundsätzlich zugelassen, solange sie nicht durch den Gemeinsamen Bundesausschuss negativ beurteilt worden seien und der Nutzen der Methode durch wissenschaftliche Studien belegt sei. An den Umfang solcher Studien dürften nicht zu hohe Anforderungen gestellt werden. Anderenfalls komme es in einem so massiven Erkrankungsstadium wie dem der Klägerin zu einer faktischen Behandlungsverweigerung.
Das Sozialgericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Entscheidung allerdings die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen.
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Mittwoch, 15. Juli 2015
Mittwoch, 8. Juli 2015
Hartz- IV: Cash statt Handy
Die Sofortauszahlung, die ein Hartz-IV-Empfänger anstatt eines subventionierten Handy-Kaufs erhält ("Cash statt Handy"), ist grundsätzlich bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Das hat jetzt das Hessische Landessozialgericht entschieden (15.04.2015, Az. L 6 AS 828/12).
Dies gilt jedenfalls immer dann, wenn die Sofortauszahlung geringer ist als die Gebühren, die der Hartz-IV-Empfänger ohne Telefonie an das Mobilfunkunternehmen zahlt. Insoweit komme es nicht zu einem Vermögenszuwachs, der zur Deckung des Lebensunterhalts verwendet werden könne, führt das LSG in seiner Entscheidung aus.
Der Entscheidung lag ein Fall zugrunde, bei der eine Leistungsempfängerin mit der Firma Handytraum24.de vier Mobilfunkverträge mit einer zweijährigen Laufzeit geschlossen hatte. Die monatlichen Grundgebühren betrugen im ersten Jahr 14,95 € und im zweiten Jahr 10,25 €. Anstatt des subventionierten Handys erhielt die Frau eine Barauszahlung in Höhe von 1.200,00 €. Diese Zahlung hatte das Jobcenter als Einkommen berücksichtigt und reduzierte sechs Monate lang den Grundsicherungsbetrag um jeweils 200,00 €.
Hiergegen hatte die Frau geklagt und sowohl in der ersten und zweiten Instanz Recht bekommen. Die Berücksichtigung als Einkommen durch das Jobcenter war in diesem Fall rechtswidrig.
Die Revision wurde nicht zugelassen.
Rechtsanwalt Störmer vertritt Sie als Fachanwalt für Sozialrecht bundesweit.
Dies gilt jedenfalls immer dann, wenn die Sofortauszahlung geringer ist als die Gebühren, die der Hartz-IV-Empfänger ohne Telefonie an das Mobilfunkunternehmen zahlt. Insoweit komme es nicht zu einem Vermögenszuwachs, der zur Deckung des Lebensunterhalts verwendet werden könne, führt das LSG in seiner Entscheidung aus.
Der Entscheidung lag ein Fall zugrunde, bei der eine Leistungsempfängerin mit der Firma Handytraum24.de vier Mobilfunkverträge mit einer zweijährigen Laufzeit geschlossen hatte. Die monatlichen Grundgebühren betrugen im ersten Jahr 14,95 € und im zweiten Jahr 10,25 €. Anstatt des subventionierten Handys erhielt die Frau eine Barauszahlung in Höhe von 1.200,00 €. Diese Zahlung hatte das Jobcenter als Einkommen berücksichtigt und reduzierte sechs Monate lang den Grundsicherungsbetrag um jeweils 200,00 €.
Hiergegen hatte die Frau geklagt und sowohl in der ersten und zweiten Instanz Recht bekommen. Die Berücksichtigung als Einkommen durch das Jobcenter war in diesem Fall rechtswidrig.
Die Revision wurde nicht zugelassen.
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Mittwoch, 1. Juli 2015
Übersicht über das Sozialrecht 2015/2016
Wie das Bundesministerium für Arbeit und Soziales in einer Presseerklärung mitteilt, ist ab sofort die aktuelle Übersicht über das Sozialrecht 2015/2016 im Buchhandel oder im BW-Verlag zu beziehen. Das Buch kostet inklusive CD-ROM 36,00 €.
Die Veröffentlichung soll praxisnah und verständlich über alle Bereiche der sozialen Sicherung informieren, so z. B. die neuen Regelbedarfe der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) und in der Sozialhilfe (SGB XII), die erste Stufe der Pflegerefom mit allen neuen Leistungen und Regelungen für Pflegebedürftige sowie aktuelle Rentenzahlung und detaillierte Bestimmungen zur abschlagsfreien Rente mit 63 und zur Mütterrente. Ferner wird informiert über das Elterngeld Plus, die Änderung in der Ausbildungsförderung nach BAföG sowie die Novellierung der Leistungen für Asylbewerber.
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Mittwoch, 24. Juni 2015
Wohngeld: Erhöhung für 2016 geplant
Ab dem 01.01.2016 soll erstmalig seit 2009 wieder das Wohngeld erhöht werden.
Damit soll es an die Entwicklung der Einkommen und Warmmieten angepasst werden. Betroffen sind ca. 870.000 Haushalte, davon 90.000 Haushalte, die bisher auf Leistungen aus der Grundsicherung angewiesen waren.
Wohngeld wird je zur Hälfte von Bund und Ländern finanziert.
Neben dem Bundestag muss auch der Bundesrat der Wohngeldreform zustimmen, zu der Bundesbauministerin Hendricks jetzt einen Gesetzentwurf vorgelegt hat.
Montag, 15. Juni 2015
Rentenanpassung zum 01.07.2015
Zum 01.07.2015 wird der aktuelle Rentenwert von derzeit 28,61 € auf 29,21 € (West) und von 26,39 € auf 27,05 € (Ost) angehoben.
Dies entspricht einer Rentenanpassung von 2,1 % in den westlichen und 2,5 % in den östlichen Bundesländern, der Ostwert beträgt dann 92,6 % des Westwerts anstatt wie bisher 92,2 %.
Der sogenannte Nachhaltigkeitsfaktor wirkt sich mit 0,01 Prozentpunkten nicht spürbar auf die Rentenanpassung aus. Der Faktor "Altersvorsorgeaufwendungen" hat in diesem Jahr überhaupt keinen Einfluss auf die Rentenanpassung.
Rechtsanwälte Störmer & Hiesserich in Steinfurt - zugleich Fachkanzlei für Sozialrecht
Dies entspricht einer Rentenanpassung von 2,1 % in den westlichen und 2,5 % in den östlichen Bundesländern, der Ostwert beträgt dann 92,6 % des Westwerts anstatt wie bisher 92,2 %.
Der sogenannte Nachhaltigkeitsfaktor wirkt sich mit 0,01 Prozentpunkten nicht spürbar auf die Rentenanpassung aus. Der Faktor "Altersvorsorgeaufwendungen" hat in diesem Jahr überhaupt keinen Einfluss auf die Rentenanpassung.
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Donnerstag, 7. Mai 2015
Fortbildungspflicht für Ärzte
Vertragsärzten, die ihre die Erfüllung ihrer Fortbildungspflicht nicht nachweisen, darf die Kassenärztliche Vereinigung das Honorar kürzen.
Dabei ist es unerheblich, dass die betroffenen Ärzte ihre Fortbildungspflicht tatsächlich erfüllt haben. Die gesetzliche Regelung knüpft insofern ausdrücklich an den förmlichen Nachweis an. Dieser Nachweispflicht sei mit relativ geringem Aufwand nachzukommen. Zudem seien die Betroffenen im zugrunde liegenden Fall frühzeitig auf die ablaufende Nachweisfrist und die drohenden Kürzungen hingewiesen worden. Da die Kürzungen außerdem stufenweise erfolgt waren (zunächst 10 %, dann 25 %), sah das Sozialgericht Düsseldorf die Honorarkürzung auch nicht als unverhältnismäßig und insgesamt als rechtmäßig an (Entscheidung vom 06.08.2014, Az. S 2 KA 549/12).
Der Autor ist Fachanwalt für Sozialrecht und Fachanwalt für Strafrecht.
Dabei ist es unerheblich, dass die betroffenen Ärzte ihre Fortbildungspflicht tatsächlich erfüllt haben. Die gesetzliche Regelung knüpft insofern ausdrücklich an den förmlichen Nachweis an. Dieser Nachweispflicht sei mit relativ geringem Aufwand nachzukommen. Zudem seien die Betroffenen im zugrunde liegenden Fall frühzeitig auf die ablaufende Nachweisfrist und die drohenden Kürzungen hingewiesen worden. Da die Kürzungen außerdem stufenweise erfolgt waren (zunächst 10 %, dann 25 %), sah das Sozialgericht Düsseldorf die Honorarkürzung auch nicht als unverhältnismäßig und insgesamt als rechtmäßig an (Entscheidung vom 06.08.2014, Az. S 2 KA 549/12).
Der Autor ist Fachanwalt für Sozialrecht und Fachanwalt für Strafrecht.
Mittwoch, 6. Mai 2015
Hartz 4: Unterkunfskosten in § 22 SGB II verfassungswidrig ?
Das Sozialgericht Mainz hat dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob die Regelung des § 22 SGB II mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums vereinbar ist.
Nach § 22 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind.
Das Sozialgericht hat Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung, weil der Gesetzgeber die konkrete Ausgestaltung des Anspruchs auf Gewährleistung des Existenzminimums für das Grundbedürfnis "Wohnen" durch Verwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs der "Angemessenheit" der Verwaltung und der sozialgerichtlichen Rechtsprechung überlasse. Er habe aber die Verpflichtung, die wesentlichen Regelungen, insbesondere im Bereich der Existenzsicherung, selbst zu treffen. Verwaltung und Fachgerichte verfügten nicht über eine ausreichende demokratische Legitimation, um die fehlenden Wertentscheidungen des Gesetzgebers zu ersetzen.
Störmer & Hiesserich Rechtsanwälte - Ihre Fachkanzlei für Sozialrecht im Münsterland
Nach § 22 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind.
Das Sozialgericht hat Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung, weil der Gesetzgeber die konkrete Ausgestaltung des Anspruchs auf Gewährleistung des Existenzminimums für das Grundbedürfnis "Wohnen" durch Verwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs der "Angemessenheit" der Verwaltung und der sozialgerichtlichen Rechtsprechung überlasse. Er habe aber die Verpflichtung, die wesentlichen Regelungen, insbesondere im Bereich der Existenzsicherung, selbst zu treffen. Verwaltung und Fachgerichte verfügten nicht über eine ausreichende demokratische Legitimation, um die fehlenden Wertentscheidungen des Gesetzgebers zu ersetzen.
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