Dieses Blog durchsuchen

Mittwoch, 7. Dezember 2016

Hartz IV - Neue Regelsätze

Ab dem 01.01.2017 gelten folgende neue Regelsätze (Veränderungen gegenüber 2016 in Klammern):

• Regelbedarfsstufe 1: Alleinstehend/Alleinerziehend, nicht-erwerbsfähige Erwachsene/behinderte Menschen: 409 Euro (+ 5 Euro)

• Regelbedarfsstufe 2: Paare je Partner/Bedarfsgemeinschaften: 368 Euro (+ 4 Euro)

• Regelbedarfsstufe 3: erwachsene behinderte Menschen in stationären Einrichtungen (bis Ende 2019), nicht-erwerbstätige Erwachsene unter 25 im Haushalt der Eltern: 327 Euro (+ 3 Euro)

• Regelbedarfsstufe 4: Jugendliche von 14 bis unter 18 Jahren: 311 Euro (+ 5 Euro)

• Regelbedarfsstufe 5: Kinder von 6 bis unter 14 Jahren: 291 Euro (+ 21 Euro)


• Regelbedarfsstufe 6: Kinder bis sechs Jahre: 237 Euro (unverändert)


Grundlage ist das am 21.09.2016 vom Bundeskabinett beschlossene Regelbedarfs-Ermittlungsbesetz (RBEG).
Dieses legt die Regelbedarfe nach dem SGB XII (Nichterwerbsfähige, Menschen mit Behinderungen, Bezieher von Grundsicherung im Alter) und die Regelleistungen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II (Erwerbsfähige) fest. Die Neufestlegung der Bedarfe muss alle fünf Jahre erfolgen, wenn neue Daten über das Ausgabeverhalten der Haushalte in Deutschland vorliegen (sog. Einkommens- und Verbrauchsstichprobe, EVS). Daneben wird mit dem Gesetz auch die aktuelle Rechtsprechung des BSG und des BVerfG berücksichtigt.

Nach der nun verabschiedeten Regelung steigt der monatliche Regelbedarf für Kinder von sechs bis 13 Jahre deutlich von 270,- € auf 291,- €, was daran liegt, dass nach den EVS der Bedarf in dieser Altersgruppe für Lebensmittel und Getränke erheblich höher als bisher berechnet ist.

Für Erwachsene im SGB XII (Nichterwerbsfähige und Menschen mit Behinderungen) gibt es Verbesserungen dahingehend, dass der Anspruch für Erwachsene, die nicht in einem Paarhaushalt zusammenleben (z. B. in WGs), auf Regelbedarfsstufe 1 (100 % der GRegelleistungen) jetzt gesetzlich festgelegt ist. Für Menschen mit Behinderungen, die momentan in stationären Einrichtungen die Regelbedarfsstufe 3 (80 % des Regelsatzes) erhalten, gilt ab 2020 in den durch das Bundesteilhabegesetz eingeführten "neuen Wohnformen" die Regelbedarfsstufe 2 (90 %).

Im SGB XII werden nunmehr Mietkosten, z. B. für volljährige Kinder mit Behinderungen, die bei ihren Eltern wohnen, besser anerkannt.



Der Autor ist als Rechtsanwalt sowie Fachanwalt für Sozialrecht und Strafrecht im Westmünsterland mit seiner Kanzlei ansässig.

Dienstag, 29. November 2016

Flexi-Rente auf dem Weg


Am 25.11.2016 hat der Bundesrat den Weg frei gemacht für die sogenannten Flexi-Rente und sich zugleich für eine Stärkung des Ehrenamtes eingesetzt.

Mit dem sogenannten "Flexi-Renten-Gesetz" wird eine neue Teilrente geschaffen, die auch mit Teilzeitarbeit kombiniert werden kann. Dadurch soll die Flexi-Rente ein Anreiz sein, länger zu arbeiten.

Diejenigen, die mit 63 Jahren in Teilrente gehen, dürfen künftig deutlich mehr hinzu verdienen. Ab Juli 2017 können Rentnerinnen und Rentner damit 6.300 € jährlich anrechnungsfrei hinzu verdienen. Darüber hinaus gehende Verdienste werden zu 40 % auf die Rente angerechnet.

Wer künftig über das "normale" Rentenalter hinaus weiter arbeitet, kann seinen Rentenanspruch erhöhen, auch wenn er eine vorgezogene Vollrente bezieht.

Ferner sollen Versicherte früher und flexibler Beiträge in die Rentenkasse einzahlen können, um Rentenabschläge auszugleichen und einen vorzeitigen Renteneintritt besser absichern zu können.

Schließlich wurde die "Zwangsverrentung" aus der Grundsicherung heraus abgeschafft.


Eine Übersicht hat die Bundesregierung hier zur Verfügung gestellt.


In allen Fragen des Sozialrechts Ihre Ansprechpartner:

Freitag, 25. November 2016

Gesamtkonzept zur Alterssicherung


Am 25.11.2016 hat Bundesministerin Andrea Nahles ihr Gesamtkonzept zur Alterssicherung vorgestellt.

Ziel ist eine "zukunftsfeste und verlässliche Alterssicherung bis 2030 und darüber hinaus".

Die entsprechende Broschüre finden Sie hier.

Rechtsanwalt Störmer berät und vertritt Sie in allen Fragen des Sozialrechts und des Strafrechts als Fachanwalt.

Mittwoch, 19. Oktober 2016

Neue Organisation der Familienkassen

Anstatt der bislang zuständigen insgesamt ca. 8.000 unterschiedlichen Kindergeldkassen soll für die Kindergeldzahlungen an Bundesbeschäftigte zukünftig entweder die Bundesagentur für Arbeit oder das Bundesverwaltungsamt zuständig sein (Entwurf eines Gesetzes zur Beendigung der Sonderzuständigkeit der Familienkassen des öffentlichen Dienstes im Bereich des Bundes).

Derzeit wird in Deutschland für mehr als 16 Mio. Kinder Kindergeld gezahlt, wobei das Auszahlungsvolumen 2015 über 39 Mrd. Euro betragen hat.
Festgesetzt und ausgezahlt wird das Kindergeld von den Familienkassen.
Dabei wird für ca. 87 % aller Kinder in Deutschland das Kindergeld von den 14 Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit bearbeitet. Für die übrigen 13 % der Kinder (solche von öffentlichen Bediensteten) gibt es allerdings über 8.000 einzelne Familienkassen des öffentlichen Dienstes.
Bei einer derart hohen Anzahl seien aber die Gleichmäßigkeit der Rechtsanwendung und ein moderner Verwaltungsaufwand nur schwer zu erreichen.
Die öffentlichen Arbeitgeber von Ländern und Kommunen sollen ebenfalls die Möglichkeit erhalten, Zuständigkeiten und Fallbearbeitung an die Bundesagentur für Arbeit abzugeben.


Ihre Fachkanzlei für Sozialrecht: Rechtsanwälte Störmer & Hiesserich in Steinfurt.

Dienstag, 4. Oktober 2016

Auswahlentscheidung bei Besetzung eines Vertragsarztsitzes

Bei der Besetzung eines Vertragsarztsitzes ist es den Sozialgerichten durch Gesetz verwehrt, anstelle der zuständigen Gremien eine Auswahlentscheidung zu treffen und zu begründen.
Dies gilt auch dann, wenn der Berufungsausschuss zwar maßgeblich auf Versorgungsgesichtspunkte abgestellt, dies aber weder im Beschluss noch im weiteren Verlauf des Verfahrens dargelegt hat, insbesondere, wenn nicht erkennbar ist, auf welche Tatsachen er den von ihm behaupteten Versorgungsbedarf (im zugrunde liegenden Fall auf dem Gebiet der konservativen Orthopädie) stützt und der Bedarf auch nicht ohne weiteres erkennbar ist. Der Berufungsausschuss muss sodann erneut entscheiden.

Das hat das Thüringer Landessozialgericht klargestellt (25.08.2016, Az. L 11 KA 928/15).


Ihr Ansprechpartner in allen Fragen des Sozialrechts: Rechtsanwalt Stephan Störmer.


Mittwoch, 14. September 2016

Keine Grundsicherung für Familien arbeitsuchender EU-Ausländer

Der Ausschluss von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II oder dem SGB XII für EU-Ausländer erstreckt sich auch auf aus dem Recht zur Arbeitsuchende abgeleitete Aufenthaltsrechte für Familienangehörige, z. B. zum Zweck des Schulbesuchs durch Kinder des Arbeitsuchenden.
Darauf hat das LSG Rheinland-Pfalz in einem Eilverfahren hingewiesen (Beschluss vom 08.08.2016, Az. L 3 AS 376/16 B ER).

Dies ergebe sich unmittelbar aus § 7 Abs. 1 S 2 SGB II.
Im zugrunde liegenden Fall konnte allenfalls noch ein Recht zum Aufenthalt zum Zweck der Arbeitsuche geltend gemacht werden, insoweit war der Betroffene ausdrücklich mit seinen Familienangehörigen vom Leistungsbezug ausgeschlossen.
Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII kamen ebenfalls nicht in Betracht, dies ergebe sich weder aus dem Gesetz noch sei es durch das Grundgesetz oder Europäisches Recht geboten.
Wenn das BSG nach einem sechsmonatigen Aufenthalt bezüglich der Sozialhilfe von einer Leistungsverpflichtung ausgehe, so überzeuge dies nicht.
Insofern könne es dahinstehen, ob auch insoweit bereits ein gesetzlicher Ausschluss vom Leistungsbezug bestehe (§ 21 S. 1 SGB XII). Jedenfalls könne aber auch keine Ermessensreduktion "auf Null" bei der allenfalls möglichen Ermessensentscheidung angenommen werden (§ 23 Abs. 1 S. 3 SGB XII).


Der Autor ist Fachanwalt für Sozialrecht und Strafrecht.

Donnerstag, 1. September 2016

Neuer Präsident des Bundessozialgerichts

Gestern hat Bundesministerin Andrea Nahes Prof. Dr. Rainer Schlegel mit Wirkung zum 01.10.2016 zum neuen Präsidenten des Bundessozialgerichts ernannt.
Er wird damit der Nachfolger des bisherigen Präsidenten Peter Masuch, der mit Erreichen der Pensionsgrenze in den Ruhestand tritt.

Nach Stationen am Sozialgericht Stuttgart und dem Landessozialgericht Baden-Württemberg sowie fast vier Jahren als Abteilungsleiter im Bundesministerium für Arbeit und Soziales war der 1958 geborene Schlegel ab Juli 2014 Vizepräsident des BSG.
Derzeit ist er Vorsitzender des 9., 10. und 13. Senats des BSG und damit unter anderem zuständig für das Soziale Entschädigungs- und Schwerbehindertenrecht, die Alterssicherung der Landwirte und Fragen der Gesetzlichen Rentenversicherung.


Wir informieren Sie über aktuelle Themen des Sozial- und Arbeitsrechts - Ihre Rechtsanwälte in Steinfurt Störmer & Hiesserich.