Die Kosten für Rehabilitationssport begründen grundsätzlich keinen unabweisbaren Bedarf i. S. d. vom BVerfG mit Urteil vom 09.02.2010 geschaffenen Härtefall-Regelung.
Dies hat nunmehr das LSG Niedersachsen-Bremen mit Urteil vom 12.07.2012 (Az. L 15 AS 184/10) festgestellt.
Die genannte Härtefall-Regelung setzt einen unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen und besonderen Bedarf voraus, der so erheblich ist, dass die Gesamtsumme der dem Hilfebedürftigen gewährten Leistungen das menschenwürdige Existenzminimum nicht mehr gewährleistet.
Dies ist jedoch bei Rehabilitationssport, der nicht unmittelbar der Therapie einer Krankheit dient, nicht der Fall. Vielmehr soll er dazu beitragen, die körperliche Leistungsfähigkeit zu verbessern, Restfunktionen zu mobilisieren, die Ausdauer und Belastungsfähigkeit zu erhöhen und bei der psychischen Bewältigung der Krankheit und Behinderung sowie den Folgewirkungen zu helfen (BSG, Urteil vom 22.04.2009, Az. B 3 KR 5/08 R).
Im zugrunde liegenden Fall hätte sich aus der Nicht-Teilnahme des Klägers keine unmittelbare Gesundheitsgefährdung ergeben. Vielmehr hätte den gesundheitlichen Beschwerden auch durch eine Krankenbehandlung in Form von Krankengymnastik und/oder durch Inanspruchnahme der Angebote der örtlichen Sportvereine (z. B. Wirbelsäulengymnastik) begegnet werden können. Vor diesem Hintergrund wäre die Teilnahme am Reha-Sport zwar sinnvoll, aber nicht unabweisbar gewesen.
Stephan Störmer ist Fachanwalt für Sozialrecht und zugleich Strafverteidiger.