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Montag, 3. September 2012

ALG I: Anspruch trotz Einschreibung zum Studium

Studentinnen und Studenten haben im ersten Semester bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen Anspruch auf ALG auch nach Einschreibung bis zum Beginn der ersten Vorlesung.
Das hat unlängst das Sozialgericht Mainz entschieden (31.07.2012, Az. S 4 AL 314/10).
Die dortige Klägerin hatte zunächst eine Ausbildung absolviert und war dann bis Ende August 2012 noch in ihrem Ausbildungsbetrieb tätig gewesen. Das folgende, für sie erste Semester begann am 01.09.2010 mit der Einschreibung. Die erste Veranstaltung fand am 27.09 2010 statt. Für den Zeitraum dazwischen hatte die Klägerin ALG I beantragt. Diesen Antrag hatte die Beklagte mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin habe durch die Immatrikulation den Status einer Studentin erworben und habe insofern dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung gestanden. Das SGB III stelle eine solche Vermutung auf.
Das Sozialgericht stellte jedoch klar, dass nicht allein auf die Einschreibung abgestellt werden könne. Faktisch habe die Klägerin in der Zeit bis zur ersten Veranstaltung ihr Studium noch gar nicht begonnen und sei daher frei von jeder studentischen Verpflichtung gewesen (Vor- und Nachbereitung von Vorlesungen, Vorbereitung auf Klausuren, Absolvierung von Praktika etc.). Insofern habe sie dem Arbeitsmarkt für den beantragten Zeitraum wie ein "normaler" Arbeitnehmer zur Verfügung gestanden.
Anderes gelte allerdings für den Zeitraum zwischen zwei Semestern eines laufenden Studiums.
Die zuständige Agentur für Arbeit erkannte schlussendlich die Klageforderung an.


Rechtsanwalt Störmer ist auf Sozialrecht und Strafrecht spezialisiert.