Wie das Hessische LSG nunmehr in einem Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz entschieden hat, haben Hartz-IV-Empfänger keinen Anspruch auf zusätzliches Geld für Besuchsreisen zum im Ausland lebenden Ehepartner (Beschluss vom 06.07.2012, Az. L 7 AS 275/12 B ER).
Zwar seien Kosten für das eheliche Zusammenleben grds. Teil des notwendigen Lebensunterhalts und als solche anerkennungsfähiger Bedarf. Besuchsreisen eines Hartz-IV-Empfängers zu seinem im Ausland lebenden Ehepartner begründeten jedoch dagegen keinen Mehrbedarf. Die Eheleute seien insofern auf die Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Zuzug des im Ausland lebenden Ehegatten zu verweisen. Das Gericht wies ausdrücklich darauf hin, dass die sozialgerichtliche Rechtsprechung zur Erstattung von Kosten bei Ausübung des Umgangsrechts von Eltern mit ihren Kindern für den "Umgang" der Ehegatten miteinander nicht herangezogen werden könne.
Der Autor ist als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht in der Kanzlei Störmer & Hiesserich in Steinfurt tätig.