Leistungen für Bildung und Teilhabe in Gestalt von Nachhilfekosten dürfen nicht generell auf einen bestimmten Zeitraum begrenzt werden. Eine solche zeitliche Grenze der Lernförderung ergebe sich aus den gesetzlichen Vorschriften nicht, stellte jetzt das Sozialgericht Dortmund klar (Urteil vom 20.12.2013, Az. S 19 AS 1036/12). Maßgeblich sei immer der konkrete Förderbedarf für das jeweilige Kind. Die von der Behörde vorgenommene pauschale Begrenzung des Anspruchs stehe der durch das Bundesverfassungsgericht angemahnten Verwirklichung von Chancengleichheit für Kinder von langzeitarbeitslosen Eltern entgegen.
Der Verfasser ist Rechtsanwalt in Steinfurt.