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Donnerstag, 20. Februar 2014

SGB II: Erstattung von Unterkunftskosten

Die vom Landkreis Meißen für Empfänger von Grundsicherungsleistungen (Hartz IV) in Riesa erstatteten Unterkunftskosten sind zu niedrig.
Das hat jetzt das Sozialgericht Dresden im Fall einer 29-jährigen alleinerziehenden Mutter eines vier Jahre alten Jungen entschieden (Urteil vom 18.02.2014, Az. S 38 AS 3442/13).
Das Sozialgericht war der Auffassung, dass der Bericht des Landkreises Meißen zu den KdU-Richtwerten nicht den Anforderungen des Bundessozialgerichts entspricht. Dies verlangt seit 2008 von den Behörden die Ermittlung der angemessenen Wohnkosten im Wege eines schlüssigen Konzepts. Dabei muss auf wissenschaftlicher Basis anhand des örtlichen Wohnungsmarktes ermittelt werden, zu welchem Preis Wohnungen im unterenSegment verfügbar sind. Diesen Anforderungen entspricht der Bericht des Landkreises die Stadt Riesa betreffend nicht. Bereits die Bildung des Vergleichsraums Coswig, Meißen, Riesa und Weinböhla sei nicht nachvollziehbar, die Städte verfügten über einen Wohnungmarkt, der nicht vergleichbar sei, so das Sozialgericht Dresden. Auch die Festlegung des Wohnungsmarktvolumens sei fehlerhaft, da sie auf Schätzungen und nicht auf wissenschaftlich ermittelten Daten beruhe.

Die Berufung wurde zugelassen.




Rechtsanwalt Störmer ist als Fachanwalt für Sozialrecht in Steinfurt ansässig und bundesweit tätig.