Auch Dienstreisen stehen grundsätzlich unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies gilt aber nicht, wenn der Geschädigte sich nicht mehr aus beruflichen, sondern aus persönlichen Belangen am Schadensort aufgehalten hat.
Dies geht aus einer Pressemitteilung des Sozialgerichts Heilbronn vom 02.06.2016 zu einem Urteil vom 14.04.2016 (Az. S 6 U 4321/14) hervor.
Im zugrunde liegenden Fall arbeitete der Kläger als Außendienstmitarbeiter eines Unternehmens, das Photovoltaikanlagen vertreibt. Diesem Unternehmen gewährte das Autohaus, bei dem üblicherweise die Geschäftswagen bezogen wurden, eine Kaufoption für einen "LaFerrari". Das Fahrzeug hatte laut Kläger einen stetig steigenden Marktwert von derzeit mehr als einer Million Euro, die Nachfrage übersteige die limitierte Auflage von 499 Stück um das Vielfache. Um diese Kaufoption gewinnbringend zu veräußern, traf sich der Kläger im September 2013 mit einem Zeugen zum Mittagessen auf Ibiza in einem "Beach Club", wo sie bis in die Nacht blieben. Am späten Abend einigte man sich in Grundzügen darauf, dass die Kaufoption für 100.000 € an den Zeugen veräußert werden sollte. Nach Mitternacht verließ der Kläger den Club. Als er sich wieder Zugang verschaffen wollte, geriet er mit dem Türsteher in Streit. Dieser schlug ihm mit der Faust ins Gesicht, so dass der Kläger zu Boden stürzte und sich schwere Kopfverletzungen zuzog. Zunächst lag er im künstlichen Koma. Noch heute leidet er unter den Folgen des Ereignisses.
Die Berufsgenossenschaft lehnte jedoch die Anerkennung als Arbeitsunfall ab, weil sich der Kläger zum Zeitpunkt des Faustschlags bei keiner Tätigkeit befunden habe, die im Zusammenhang mit seiner Beschäftigung stehe. Zudem bestehe durch seiner damalige Trunkenheit kein Versicherungsschutz.
Das Sozialgericht Heilbronn hat die Klage abgewiesen.
Ab der spätabendlichen grundsätzlichen Einigung habe sich der Kläger nicht mehr aus beruflichen, sondern aus persönlichen Belangen im Club aufgehalten und sei daher nicht mehr gesetzlich unfallversichert gewesen. Aber selbst wenn dies so gewesen sein sollte, so habe kein Versicherungsschutz bestanden, da er sich nicht im Lokal, sondern davor aufgehalten habe. Unerheblich sei deshalb auch, ob der Versicherungsschutz bereits aufgrund erheblicher Alkoholisierung entfallen sei.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
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