Wenn sich in einer Einzelfallprüfung unter Einbeziehung der Schule und der Lehrkräfte herausstellt, dass auch mit erheblichem Aufwand eine Versetzung nicht erreicht werden kann, besteht kein Anspruch auf Lernförderung. Vielmehr sei bei gravierenden strukturellen Defiziten, die eine grundsätzliche Überforderung des Schülers beim Besuch einer höheren Schule zeigen, in eine geeignetere Schulform zu wechseln.
Das geht aus einer Pressemitteilung des LSG Baden-Württemberg hervor (Entscheidung vom 23.05.2016, Az. L 12 AS 1643/16 ER-B).
Im zugrunde liegenden Fall hatte die Mutter einer Schülerin nach einem schlechten Halbjahreszeugnis im Februar 2016 (u. a. in Deutsch, Mathe, Naturwissenschaftlichem Arbeiten jeweils Note 5, Versetzung gefährdet, Schulwechsel empfohlen) beim Jobcenter mehrere Anträge auf Bildung und Teilhabe in Form von Lernförderung (Nachhilfe) gestellt, die abgelehnt wurden.
Das SG Freiburg hatte darauf hin in einem Eilverfahren das Jobcenter verpflichtet, Nachhilfe im Umfang von 6 Stunden pro Woche zu zahlen.
Nach dieser Entscheidung wurde jedoch eine ausführliche Stellungnahme der Schule vorgelegt, die davon ausgeht, dass eine Versetzung auch mit zusätzlicher Lernförderung nicht zu erwarten und ein Wechsel auf eine Werkrealschule angezeigt sei.
Das LSG hat sodann der Beschwerde des Jobcenters stattgegeben, die Entscheidung des Sozialgerichts aufgehoben und die Anträge auf Lernförderung in vollem Umfang abgelehnt.