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Mittwoch, 8. Juni 2016

Rentenantrag durch Betreuer

Die Verantwortung eines gerichtlich bestellten Betreuers umfasst auch die Pflicht zu rechtzeitiger Rentenantragstellung.
Das geht aus einer jetzt veröffentlichten Pressemitteilung des Sozialgerichts Mainz vom 07.04.2016 hervor (Az. S 10 AS 330/14).

Die dortige Klägerin hatte seit dem 01.06.2011 die Möglichkeit, eine Altersrente zu beziehen, worauf die Rentenversicherung schriftlich hingewiesen hatte. Zu diesem Zeitpunkt litt die Frau jedoch bereits an einer wahnhaften Störung, die sie von der Stellung eines Rentenantrags abhielt.
Ende Oktober 2012 wurde für sie ein Betreuer mit umfangreichen Befugnissen bestellt. Zwar war es dem Betreuer über einen längeren Zeitraum nicht möglich, einen persönlichen Kontakt zu der Betreuten herzustellen.
Allerdings waren ihm bereits zum Zeitpunkt der Bekanntgabe seiner Bestellung alle Umstände bekannt, aus denen sich die Rentenberechtigung der Klägerin ergab. An die umgehende Beantragung habe er einfach nicht gedacht. Der Antrag wurde letztlich im Januar 2014 gestellt und sodann ab Antragstellung auch bewilligt.

Das Sozialgericht hat nun klargestellt, dass eine Bewilligung ab dem 01.06.2011 nicht in Betracht kam.
Aufgrund seiner Befugnisse hätte der Betreuer innerhalb von drei Monaten seit Bekanntgabe seiner Bestellung der Frage der Möglichkeit einer Altersrente für seine Betreute nachgehen und diese beantragen können.
Da ihm der Beschluss im November 2012 bekanntgegeben worden sei, hätte der Antrag bis Ende Februar 2013 gestellt werden müssen.



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