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Mittwoch, 11. Januar 2017

Kostenübernahme für Schulbegleiter


Wenn ein wesentlich geistig behinderten Kind aufgrund der Behinderung ohne Unterstützung durch eine Schulbegleitung die für es individuell und auf seine Fähigkeiten und Fertigkeiten abgestimmten Lerninhalte ohne zusätzliche Unterstützung nicht verarbeiten und umsetzen kann, so hat eine Kostenübernahme für die Schulbegleitung zu erfolgen.
Das hat das Bundessozialgericht entschieden (Urteil des 8. Senats vom 09.12.2016, Az. B 8 SO 815 R).

Insoweit handele es sich nicht um den Kernbereich allgemeiner Schulbildung, für den allein die Schulbehörden die Leistungszuständigkeit besitzen. Im Rahmen des Nachrangs der Sozialhilfe sei lediglich Voraussetzung, dass eine notwendige Schulbegleitung tatsächlich nicht von diesen übernommen bzw. getragen werde.

Mit seiner Entscheidung hat das BSG beide Vorinstanzen bestätigt, die den zuständigen Landkreis bereits zur Übernahme der Kosten für unterstützende Hilfen verurteilt hatten.
Klägerin war ein in 2002 geborenes Mädchen mit Down-Syndrom, das aufgrund der Behinderung an einer Sprach-, einer motorischen Entwicklungs- und einer Kommunikationsstörung sowie einer Schwäche der Feinmotorik leidet (anerkannter GdB 100, Merkzeichen "G" und "H").