Dieses Blog durchsuchen

Montag, 30. Januar 2017

Urlaub: keine Sanktionierung von "schwierigen" Langzeitarbeitslosen


(Angeblich) unbotmäßiges Verhalten eines Leistungsempfänger in der Vergangenheit darf nicht im Rahmen einer Urlaubsgewährung sanktioniert werden.
Diese - an sich selbstverständliche - Entscheidung hat jetzt das Sozialgericht Dortmund getroffen (Urteil vom 16.12.2016, Az. S 19 AS 3947/16).

Im zugrunde liegenden Fall hatte das Jobcenter des Märkischen Kreises einem im Leistungsbezug stehenden arbeitslosen Familienvater die Zustimmung zur Ortsabwesenheit verweigert und für drei Wochen das ALG II gestrichen, da der Mann sich in der Vergangenheit angeblich nicht regelkonform verhalten habe und mit Anwalt oder Klage gedroht habe.

In diesem Zusammenhang dürfte es bereits als erschütternd anzusehen sein, dass eine Behörde in der gesetzlich vorgesehenen Wahrnehmung von Rechten, nämlich der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts oder der Erhebung einer Klage, regelwidriges Verhalten gesehen hat.

Jedenfalls hat das Sozialgericht Dortmund seiner hiesigen Klage stattgegeben und das Jobcenter verurteilt, das einbehaltene ALG iI nachzuzahlen.
Auch die Zustimmung zur Ortsabwesenheit sei zu erteilen gewesen. Die Erwägungen des Jobcenters seien sachfremd gewesen. 
Allein entscheidend sei gewesen, ob die berufliche Eingliederung durch die Ortsabwesenheit beeinträchtigt werde. Das sei aber nicht schon der Fall, wenn noch einzelne Bewerbungen liefen. Vorliegend sei der Leistungsempfänger aufgrund seiner Eingliederungsvereinbarung zu monatlich sechs Bewerbungen verpflichtet gewesen. Von daher drohe der Urlaubsanspruch des Mannes ins Leere zu laufen, wenn das Jobenter zwei noch offene Bewerbungen für die Annahme einer mehr als nur entfernten Möglichkeit der Eingliederung in Arbeit genügen lasse.


Ihre Ansprechpartner in allen Fragen des Sozialrechts: