Zukünftig können Ärztinnen und Ärzte schwerkranken Menschen Cannabis-Arzneimittel auf Rezept verordnen. Die Kosten erstattet die gesetzliche Krankenversicherung.
Entsprechende Änderungen des Betäubungsmittelgesetzes hat der Bundestag am 19.01.2017 verabschiedet, nachdem die Bundesregierung die Änderungen am 04.05.2016 angestoßen hatte.
Betroffen sind zum Beispiel Schmerzpatienten, Menschen mit Multipler Sklerose oder bestimmten psychiatrischen Erkrankungen.
Die Arzneimittel dürfen allerdings nur verordnet werden, wenn die Einnahme die Symptome oder den Krankheitsverlauf voraussichtlich verbessert. Zudem müssen sich die Betroffenen bereit erklären, an einer Begleitforschung teilzunehmen.
Der Eigenanbau, selbst zu medizinischen Zwecken, und seine Verwendung zu Rauschzwecken bleiben verboten.
Um die Abwicklung wird sich eine staatliche Cannabisagentur kümmern, die beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) angesiedelt werden soll. Das BfArM ist eine selbständige Behörde des Bundes, die zuständig ist für die Zulassung, Verbesserung der Sicherheit von Arzneimitteln, die Risikoerfassung und -bewertung von Medizinprodukten sowie die Überwachung des Betäubungsmittelverkehrs.
Das BfArM konnte bereits in der Vergangenheit Ausnahmegenehmigungen vom allgemeinen Anbauverbot von Cannabis erteilen. Zum Stand 05.04.2016 hatten 647 Patientinnen und Patienten eine Ausnahmeerlaubnis, die allerdings nicht von allen genutzt wird. Eine Kostenerstattung durch die gesetzliche Krankenversicherung war bislang nicht möglich.
Derartige Ausnahmeerlaubnisse werden durch die jetzigen Änderungen des Betäubungsmittelgesetzes nicht mehr erforderlich sein.
Mit der bereits oben angesprochenen Begleitforschung ist ebenfalls das BfArM beauftragt. Hierbei werden Daten in anonymisierter Form und nur zum Zweck der wissenschaftlichen Forschung verarbeitet.
Stephan Störmer ist als Fachanwalt Ihr Ansprechpartner in allen Fragen des Sozialrechts und Strafrechts.