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Dienstag, 14. Februar 2017

ALG II: Hundehaftpflichtversicherung


Beiträge, die für eine gesetzlich vorgeschriebene Haftpflichtversicherung eines Hundes gezahlt werden, können vom Halter nicht vom Einkommen abgesetzt werden, um so höheres ergänzendes ALG II zu erhalten.
Das hat das Bundessozialgericht jetzt entschieden (Urteil vom 08.02.2017, Az. B 14 AS 10/16 R.

Die Klägerin war Eigentümerin von zwei Hunden, die "große Hunde" im Sinne des Landeshundegesetzes waren und für die nach diesem Gesetz eine Haftpflichtversicherung abzuschließen war.
Zwar handele es sich hierbei um eine gesetzlich vorgeschriebene Haftpflichtversicherung
i. S. d. § 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB II.
Allerdings ergebe sich die fehlende Abzugsmöglichkeit der Versicherungsbeiträge aus dem Sinn und Zweck der Norm. Demnach sollen nur solche Versicherungen vom Einkommen abgesetzt werden können, die einen spezifischen Bezug zu den Zielen des SGB II aufweisen. Hierzu gehören z. B. die Gebäudebrandversicherung, weil sie dem Wohnen dient oder die KFZ-Haftplichtversicherung, weil durch ein Auto die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erleichtert wird. Ein solcher Bezug zur Existenzsicherung oder zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit sei bei der Tierhaltung nicht gegeben, auch wenn ein Hund für viele Menschen von großer Bedeutung sei.
Sei ein Hund aus gesundheitlichen Gründen notwendig, kommt eine Kostenübernahme durch die Krankenkasse in Betracht.

Das Urteil der in der ersten Instanz (SG Gelsenkirchen) erfolgreichen Klage hatte das LSG NRW aufgehoben und die Revision zugelassen. Das BSG hat nun die Entscheidung des LSG bestätigt.