Das Jobcenter muss (auch) für außergewöhnlich hohe Fahrtkosten zu einer regelmäßigen ambulanten Psychotherapie aufkommen.
Das hat das Sozialgericht Dresden entscheiden (Urteil vom 16.12.2016, Az. S 3 AS 5728/14).
Die dortige Klägerin bezog Leistungen nach dem SGB II ("Hartz IV") und suchte nach dem Tod ihres Mannes zweimal wöchentlich die Praxis ihres Therapeuten auf.
Hierfür kaufte sie jeweils eine Monatskarte für 80,- €. Nach Auffassung des Sozialgerichts war damit der im Regelsatz für "Verkehr" enthaltene Betrag von 24,60 € deutlich überschritten. Für die noch zusätzlich entstehenden Kosten von nochmals 30,- € monatlich konnte sie nicht mehr selbst aufkommen. Die Krankenkasse erstattete die Fahrtkosten nicht. Damit lag ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger Bedarf i. S d. § 21 Abs. 6 SGB XII vor.
Zur Gewährleistung des Grundrechts auf ein menschenwürdiges Existenzminimums musste der Gesetzgeber für einen über den typischen Bedarf hinaus gehenden unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarf einen zusätzlichen Leistungsanspruch einräumen. Allerdings hat sich in der Rechtsprechung noch keine einheitliche Linie zur Anwendung von § 21 SGB II herausgebildet.
Das SG Dresden hat deshalb wegen grundsätzlicher Bedeutung die Berufung gegen das Urteil zum Sächsischen LSG zugelassen.