Regelmäßig gezahlte Provisionen sind auch nach der Rechtslage ab 2015 beim Elterngeld zu berücksichtigen.
Das hat das LSG Baden-Württemberg entschieden (Urteil vom 13.12.2016, Az. L 11 EG 1557/16).
Im zugrunde liegenden Fall hatte die beklagte Elterngeldstelle bei der Elterngeldberechnung nur das Grundgehalt, nicht aber quartalsweise Provisionen in wechselnder Höhe berücksichtigt.
Diese seinen nach den Lohnsteuerrichtlichen nicht als "laufender Arbeitslohn", sondern als "sonstige Bezüge" anzusehen und damit für die Höhe des Elterngeldes unerheblich.
Die erste Instanz hatte der Klage stattgegeben, das LSG hat diese Entscheidung bestätigt.
Das LSG hat darauf hingewiesen, dass neben dem monatlichen Grundgehalt auch die regelmäßig gezahlten Provisionen die wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin im maßgeblichen Bemessungsjahr vor der Geburt geprägt haben. Zwar stelle die Neufassung des Gesetzes zum 01.01.2015 darauf ab, dass Einnahmen nicht berücksichtigt werden, die im Lohnsteuerabzugsverfahren nach den lohnsteuerlichen Vorgaben als sonstige Bezüge zu behandeln sind und verweise auf die entsprechenden Verwaltungsanweisungen in den Lohnsteuerrichtlichen. Nur dort, nicht aber im Elterngeldgesetz, sei parallel geändert worden, dass als "sonstige Bezüge" auch "Zahlungen innerhalb eines Kalenderjahres als viertel- oder halbjährliche Teilbeträge" gelten. Eine solche Verweisung auf Verwaltungsvorschriften, die jederzeit ohne Beteiligung des Gesetzgeber geändert werden könnte, sei aber nicht ausreichend, um den gesetzlichen Anspruch einzuschränken. Die Regelung in den Lohnsteuerrichtlichen über die viertel- oder halbjährlichen Zahlung passe auch nicht zum Zweck des Gesetzes, bei der Elterngeldberechcnung diejenigen Einkünfte zu berücksichtigen, die während des letzten wirtschaftlichen Dauerzustands den Lebensstandard der Elterngeldberechtigten geprägt hätten.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung wurde die Revision zum BSG zugelassen.
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