Gestern haben sich Vertreter der Bundes- sowie Landesregierung von Niedersachsen sowie Vertreter von Städten und Gemeinden im Rahmen eines runden Tisches über die derzeitige Inanspruchnahme des Bildungspaketes für Kinder ausgetauscht.
Nach Startschwierigkeiten nehmen inzwischen in etwa 43 Prozent der Kinder, die von Grundsicherung leben und ca. 50 Prozent von Kindern, die in den Kinderzuschlag- und Wohngeldbezug fallen, Leistungen des Bildungspakets in Anspruch. Am stärksten nachgefragt wurden dabei Zuschüsse für ein warmes Mittagessen und für Schulausflüge.
Um die Inanspruchnahme weiter zu erhöhen, haben sich Bund, Länder und Gemeinden darauf verständigt, die Antragstellung zu vereinfachen.
Dies soll geschehen über einen sogenannten Globalantrag, der beim regelmäßigen Routinebesuch der Eltern im Jobcenter gestellt werden kann. Damit soll der allgemeine Anspruch von bedürftigen Kindern auf das Bildungspaket festgehalten werden. Wird später eine konkrete Leistung abgerufen, so kann das Geld erstattet werden. Zudem sollen aufgrund der Anlaufschwierigkeiten auch rückwirkende Erstattungen erfolgen können.
Trotz aller Begeisterung, die die Vertreter der öffentlichen Hand über die Einführung des Bildungspaketes gestern an den Tag legten, darf nicht vergessen werden, dass immer noch über die Hälfte aller Kinder, die Grundsicherungsleistungen beziehen, bislang nicht von den durch das Bildungspaket erfassten Leistungen profitieren. Zudem erschließt sich nicht, welche Erleichterungen konkret mit dem Globalantrag verbunden sein sollen. Verbleibt es doch dabei, dass immer noch jede konkret beanspruchte Leistung im Einzelfall, das heißt, mit einem enormen Mehraufwand für die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter und damit notwendigerweise auch mit einer teils erheblichen Zeitverzögerung für die Bedürftigen geprüft und bewilligt werden muss.
Stephan Störmer ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht in Steinfurt.
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Donnerstag, 3. November 2011
BKK für Heilberufe
Mit Ablauf dieses Jahres wird das Bundesversicherungsamt (BVA) die BKK für Heilberufe wegen fehlender dauerhafter Leistungsfähigkeit schließen.
Der Versicherungsschutz für die bisher dort Versicherten bleibt jedoch lückenlos bestehen. Unabhängig von Gesundheitszustand und Alter können sie in jede in ihrem Bundesland geöffnete gesetzliche Krankenkasse wechseln. Diese muss sie aufnehmen. Des weiteren werden die Forderungen von Krankenhäusern, Apotheken, Ärzten und anderen Leistungsträgern von der BKK für Heilberufe bis zur vollständigen Abwicklung erfüllt.
Der Autor ist Fachanwalt für Sozialrecht in Steinfurt.
Der Versicherungsschutz für die bisher dort Versicherten bleibt jedoch lückenlos bestehen. Unabhängig von Gesundheitszustand und Alter können sie in jede in ihrem Bundesland geöffnete gesetzliche Krankenkasse wechseln. Diese muss sie aufnehmen. Des weiteren werden die Forderungen von Krankenhäusern, Apotheken, Ärzten und anderen Leistungsträgern von der BKK für Heilberufe bis zur vollständigen Abwicklung erfüllt.
Der Autor ist Fachanwalt für Sozialrecht in Steinfurt.
Mittwoch, 26. Oktober 2011
Grundsicherung: Kostenübernahme für Führerschein-Erwerb
Wenn eine Einstellungszusage eines Arbeitgebers vorliegt, die vom Vorhandensein eines Führerscheins abhängt, dessen Erwerb jedoch aufgrund von Mittellosigkeit durch einen Empfänger von Grundsicherungsleistungen nicht (auch nicht teilweise) selbst finanziert werden kann, so ist das Ermessen der Behörde für eine Förderung aus dem Vermittlungsbudget nach § 16 Abs 1 S. 2 SGB II i. V. m. § 45 III auf Null reduziert.
Das bedeutet, dass eine solche Förderung zum Erwerb des Führerscheins bewilligt werden muss, wenn die Erlangung des neuen Arbeitsplatzes nur durch Übernahme der vollen Kosten erreicht werden kann.
Das hat jetzt das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen entschieden (Beschluss des 15. Senats vom 13.10.2011, Az. L 15 AS 317/11 B).
Stephan Störmer ist Fachanwalt für Sozialrecht und Anwalt in Steinfurt.
Das bedeutet, dass eine solche Förderung zum Erwerb des Führerscheins bewilligt werden muss, wenn die Erlangung des neuen Arbeitsplatzes nur durch Übernahme der vollen Kosten erreicht werden kann.
Das hat jetzt das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen entschieden (Beschluss des 15. Senats vom 13.10.2011, Az. L 15 AS 317/11 B).
Stephan Störmer ist Fachanwalt für Sozialrecht und Anwalt in Steinfurt.
Dienstag, 25. Oktober 2011
Sozialversicherungsrechengrößen 2012
In diesem Monat hat das Bundeskabinett die Sozialversicherungs-Rechengrößen für 2012 beschlossen. Weitere Informationen finden Sie hier auf der Seite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
Rechtsanwalt Störmer ist zugleich Fachanwalt für Sozialrecht.
Rechtsanwalt Störmer ist zugleich Fachanwalt für Sozialrecht.
Montag, 17. Oktober 2011
Neue Hartz-IV-Regelsätze
Zum 01.01.2012 werden die Regelsätze der Grundsicherung für alleinstehende Erwachsene um 10,- € auf 374 € angehoben.
Für Kinder von 6 bis unter 14 Jahren (Stufe 5) und Jugendliche von 14 bis unter 18 Jahren (Stufe 4) bleiben die Sätze gleich (251 € bzw. 287 €).
Die Regelbedarfsstufen für 2012 (+ Veränderung zu 2011) im Überblick:
Für Kinder von 6 bis unter 14 Jahren (Stufe 5) und Jugendliche von 14 bis unter 18 Jahren (Stufe 4) bleiben die Sätze gleich (251 € bzw. 287 €).
Die Regelbedarfsstufen für 2012 (+ Veränderung zu 2011) im Überblick:
- die Regelbedarfsstufe 1 – 374 Euro + 10 Euro (Alleinlebend)
- die Regelbedarfsstufe 2 – 337 Euro + 9 Euro (Paare/Bedarfsgemeinschaften)
- die Regelbedarfsstufe 3 – 299 Euro + 8 Euro (Erwachsene im Haushalt anderer)
- die Regelbedarfsstufe 4 – 287 Euro (unverändert, Besitzschutzregelung)
- die Regelbedarfsstufe 5 – 251 Euro (unverändert, Besitzschutzregelung)
- die Regelbedarfsstufe 6 – 219 Euro + 4 Euro (Kinder von 0 bis 6 Jahre)
Freitag, 7. Oktober 2011
Wohnungsgröße für alleinstehende Hartz-IV-Empfänger
Wie das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in einem aktuellen Urteil entschieden hat, haben alleinstehende Bezieher von Hartz-IV-Leistungen in Nordrhein-Westfalen bereits ab dem 01.01.2010 einen Anspruch auf 50 Quadratmeter Wohnfläche (Urteil vom 16.05.2011, Az. L 19 AS 2202/10).
Das beklagte Jobcenter hatte dem Kläger lediglich Miete und Nebenkosten für eine Wohnfläche von 45 Quadratmeter gewähren wollen. Der Kläger obsiegte jedoch sowohl in der ersten als auch der zweiten Instanz.
Das LSG NRW hat klargestellt, dass anhand der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die aktuell geltenden landesrechtlichen Vorschriften für die Belegung von gefördertem Wohnraum maßgeblich sind. In Nordrhein-Westfalen sind dies bereits seit dem 01.01.2010 für Alleinstehende 50 Quadratmeter Wohnfläche.
Das Landessozialgericht hat jedoch wegen der Bedeutung der Rechtsfrage die Revision zugelassen.
Rechtsanwalt Störmer ist zugleich Fachanwalt für Sozialrecht in Steinfurt.
Das beklagte Jobcenter hatte dem Kläger lediglich Miete und Nebenkosten für eine Wohnfläche von 45 Quadratmeter gewähren wollen. Der Kläger obsiegte jedoch sowohl in der ersten als auch der zweiten Instanz.
Das LSG NRW hat klargestellt, dass anhand der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die aktuell geltenden landesrechtlichen Vorschriften für die Belegung von gefördertem Wohnraum maßgeblich sind. In Nordrhein-Westfalen sind dies bereits seit dem 01.01.2010 für Alleinstehende 50 Quadratmeter Wohnfläche.
Das Landessozialgericht hat jedoch wegen der Bedeutung der Rechtsfrage die Revision zugelassen.
Rechtsanwalt Störmer ist zugleich Fachanwalt für Sozialrecht in Steinfurt.
Donnerstag, 6. Oktober 2011
Osteuropäische Arbeitskräfte
Seit Mai diesen Jahres gilt auch für die Arbeitnehmer aus Polen, Tschechien, Ungarn, Estland, Lettland, Litauen, Slowenien und der Slowakei die uneingeschränkte Freizügigkeit. Der große Zustrom ist jedoch ausgeblieben. Wie die Bundesagentur für Arbeit mitteilt, ist die Zahl der Beschäftigten aus den genannten Ländern abzüglich des jahreszeitlich bedingten Zuwachses im Mai lediglich auf insgesamt 259.000 angestiegen. Das bedeutet eine Steigerung um 24.000 Arbeitskräfte. Zuwächse waren vor allem im Bereich der Land- und Forstwirtschaft, im Baugewerbe, im verarbeitenden Gewerbe und in Zeitarbeitsfirmen zu verzeichnen. Die weitere Entwicklung bleibt abzuwarten.
Der Autor ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht.
Der Autor ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht.
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